Bürgerbeteiligung Lärmkartierung und -aktionsplanung

Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit zur 4. Stufe der EU-Umgebungslärmrichtlinie (22.04.2024 - 17.05.2024)

Die Stadt Bremerhaven überprüft Ihren Lärmaktionsplan und schreibt ihn fort. Mit dem Lärmaktionsplan sollen Lärmprobleme und deren Auswirkungen, unter Setzung von Prioritäten, geregelt werden. Ziel soll es auch sein, „ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen“ (BImSchG - Sechster Teil: Lärmminderungsplanung ).

Als objektive Grundlage dient die Lärmkartierung der 4. Stufe nach EU-Umgebungslärmrichtlinie. Dort finden sich Lärmkarten für das gesamte Stadtgebiet, jeweils für verschiedene Lärmquellen (Straßenverkehr, Schienenverkehr sowie Industrie und Gewerbe einschließlich Häfen) und verschiedenen Beurteilungszeiträume (nachts sowie DEN - als 24h Tageszeitraum mit besonderer Gewichtung des Abends und der Nacht aufgrund des höheren Schutzbedürfnisses in diesen Tageszeiten). Im Bericht zur Lärmkartierung sind die Hintergründe zum Verfahren und der Berechnung näher erläutert. Dort finden sich auch Statisiken über Betroffenheiten sowie abgeschätzte gesundheitliche Auswirkungen und Belästigungen. Bericht und Lärmkarten sind auf der entsprechenden Unterseite (Lärmkartierung 4. Stufe) zu finden. Für den Straßenverkehr in der Nachtzeit als bedeutendste Lärmquelle der kommunalen Lärmkartierung können die Daten auch im Kartendienst zur Bürgebeteiligung kleinräumig betrachtet werden. Wie es geht, steht im Abschnitt  #Mitmachen
Alle weiteren Lärmarten und Beurteilungszeiträume können auch auf den Seiten des Umweltbundesamtes betrachtet werden (Interaktive Lärmkarte des Umweltbundesamtes).

Die Berechnungsvorschiften zur Erstellung der Lärmkarten und Berechnung der Betroffenen haben sich in der aktuellen 4. Stufe gegenüber den Stufen 1 bis 3 verändert. Durch diese Änderung der Berechnungsvorschriften lassen sich die aktuellen Kartierungsergebnisse inklusive der Statistiken nicht mit den Ergebnissen vorheriger Kartierungen vergleichen.

Die im bestehenden Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen (u.a. Verbesserung von Straßenoberflächen, Verringerung der Geschwindigkeit, Kommunales Lärmschutzprogramm Bahn) sind zu einem großen Teil schon umgesetzt und haben zu einer Verbesserung der Lärmsituation beigetragen. Es sind aber noch nicht alle, insbesondere mittel- und langfristige Maßnahmen umgesetzt. Noch nicht Bestandteil des Lärmaktionsplans der Stadt Bremerhaven sind „Ruhige Gebiete“.

Ziel dieser ersten Phase der Bürgerbeteiligung zur 4. Stufe vom 22.04.2024 bis 17.05.2024 ist es daher, Vorschläge für die Fortschreibung des Lärmaktionsplans, insbesondere Maßnahmen zur Lärmminderung und für die Ausweisung von Ruhigen Gebieten zu sammeln.

(Hinweis: Bereits im Rahmen der Beteiligung zur 3. Stufe eingegangene Vorschläge, werden in der aktuellen Stufe berücksichtigt. Die Ergebnisse der Lärmkartierung der 3. Stufe und der zugehörigen Bürgerbeteiligung zeigten keine Notwendigkeit der Fortschreibung des geltenden, laufenden Plans. Nach der Klarstellung der EU-Kommission das trotzdem einen Plan aufzustellen ist, wurde 2022 verspätet mit einer Bürgebeteiligung zur Aktualisierung begonnen. Aufgrund der neuen Berechnungsvorschriften in der 4. Stufe und somit einer stark veränderten Grundlage, wurde aber nach Abstimmung die Aktualisierung zugunsten der Aktualisierung der 4. Stufe abgebrochen.)

Daraus wird anschließend ein Entwurf für die Fortschreibung des Lärmaktionsplans erarbeitet. Dieser Entwurf wird dann zum Inhalt der zweiten Phase der Beteiligung.

Die Anregungen, Ideen und Vorschläge sollen dabei zunächst völlig frei und unvoreingenommen, auch von Überlegungen der Verwaltung, sein. Trotzdem gibt es natürlich (rechtliche) Angaben, Vorgaben, Abwägungen mit anderen Anforderungen etc., die im späteren Lärmaktionsplan zu berücksichtigen sind. Was ist z.B. in diesem Sinne unter „Ruhige Gebiete“ zu verstehen.

Dazu finden Sie in den weiterführenden Links am Ende der Seite und beim Ausklappen der nachstehenden „Kästen" einige Hintergrundinformationen. Allgemeinere Informationen über Umgebungslärm und akustische Grundlagen erhalten Sie auch im übergeordneten Artikel Umgebungslärm und Luftgüte.

Wie Sie sich genau beteiligen können, erfahren Sie weiter unten im Abschnitt #Mitmachen.

Stadtplanungsamt

Im Rahmen der Auslage liegen die Lärmkarten für alle zur Einsicht öffentlich aus und es können Vorschläge zur Lärmaktionsplanung abgegeben werden.
Dies ist in diesem Zeiträum während der folgenden Öffnungszeiten möglich:

montags 09 - 17 Uhr,
dienstags bis donnerstags 09 - 15 Uhr und
freitags 09 - 12 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung
(Ort und Ansprechpartner siehe "Kontakt")

Anschrift

Stadtplanungsamt
Technisches Rathaus
Raum 109
Fährstr. 20
27568 Bremerhaven
Zum Stadtplan
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Fahrplanauskunft VBN

Kontakt

Mirko Strunck
Sachbearbeiter Umwelttechnik
 0471 5902755
 Mirko.Strunck@magistrat.bremerhaven.de

Im Jahr 2002 trat die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm” (kurz Umgebungslärmrichtlinie ) in Kraft, die später durch den 6. Teil des Bundes-Immissionschutzgesetzes – Lärmminderungsplanung  in deutsches Recht überführt wurde. Grundsätzliches Ziel ist es, ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu erreichen und „schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigung, durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.”

Grundlage ist zunächst die regelmäßige Ermittlung der Lärmbelastung (Darstellung in Lärmkarten) und der Anzahl der betroffenen Personen. Daraus wird das Maß der Problemlage deutlich und es können sich Schwerpunkte ergeben.

Dies führt zu Maßnahmen auf zwei Ebenen. Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten (meist auf kommunaler oder regionaler Ebene) werden Aktionspläne erstellt, um die Umweltqualität zu verbessern oder zu erhalten. Die Möglichkeiten zu besonders effizienten Lärmminderungsmaßnahmen, die an der Lärmquelle ansetzen, sind auf dieser Ebene aber nur beschränkt gegeben. Daher werden auf europäischer Ebene die in allen Mitgliedsstaaten ermittelten Lärmbelastungen und Lärmbetroffenheiten ebenfalls ausgewertet und gegebenenfalls in Änderungen von rechtlichen Anforderungen umgesetzt. Als Ergebnis dieses Prozesses sind beispielsweise verschärfte Anforderung an die Lärmemissionen von Fahrzeugen zu sehen.

Für die Lärmkartierung sowie die Aufstellung, Überprüfung und Fortschreibung des Lärmaktionsplans ist in Bremerhaven der Magistrat zuständig. Die Erarbeitung erfolgt federführend durch das Stadtplanungsamt, in Zusammenarbeit mit fachlich betroffenen Ämtern. Die Öffentlichkeit wird über die Schritte informiert und daran beteiligt.

Um Lärmminderungsmaßnahmen für die Lärmaktionspläne in Betracht ziehen zu können, ist zunächst zu berücksichtigen, was als Umgebungslärm im Rahmen der Richtlinie zu verstehen ist:

Umgebungslärm umfasst folgende von Menschen im Freien verursachte Geräusche:

  • Verkehrslärm (Straße, Schiene, Flugzeug)
  • Industrie- und Gewerbelärm

Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie umfasst nicht:

  • Nachbarschaftslärm
  • Sport- und Freizeitlärm
  • Lärm am Arbeitsplatz
  • Baulärm
  • Lärm in Verkehrsmitteln

Nicht alle Lärmminderungsmaßnahmen und Vorschläge dazu können umgesetzt werden. Allein aus den vorhanden personellen und finanziellen Ressourcen, aber auch aufgrund der unterschiedlichen Höhe der Betroffenheit und der Anzahl der Belästigten, kann die Festlegung von Prioritäten notwendig sein. Zudem hat die Gemeinde auch ein Ermessen, um nach Abwägung andere Belange zu würdigen. Dies können beispielsweise andere Planungen, Naturschutzbelange, wirtschaftliche Interessen oder das Mobilitätsbedürfnis sein. Die Gründe für diese Entscheidungen sind darzulegen.

Prinzipiell kann man den Lärm bei den Betroffenen dadurch vermindern, dass weniger Lärm entsteht oder weniger Lärm bei den Betroffenen ankommt. Auch auf kommunaler Ebene bestehen Möglichkeiten, um die Geräuschentstehung an der Quelle zu mindern, etwa durch eine verbesserte Fahrbahnoberfläche oder die Senkung des Geschwindigkeitsniveaus. Auch die Minderung des Verkehrsaufkommens, etwa durch vermehrte Nutzung des Umweltverbundes oder Fahrgemeinschaften setzt an der Quelle an.

Lärmschutzwände als offensichtlichstes Mittel, um die Übertragung des Lärms zu mindern, sind im innerstädtischen Kontext nur bedingt geeignet. Aber auch durch eine Vergrößerung des Abstands zur Quelle, kommt weniger Lärm bei den Betroffenen an. Sei es durch eine Verringerung der Fahrbahnbreiten und der Verlegung des Verkehrs mehr zur Straßenmitte oder großflächiger Verkehrsverlagerung (bei der geprüft werden muss, ob neue Betroffenheiten geschaffen werden).

Die Vielzahl der möglichen Maßnahmen unterscheiden sich nach Wirksamkeit sowie finanziellen und zeitlichen Aufwand zur Umsetzung. Dies muss ebenso mit in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.

Die Lärmaktionsplanung bietet viele Ansätze und Möglichkeiten, es zeigen sich aber auch Grenzen. Obwohl die rechtliche Möglichkeit besteht, wurden bisher keine Kriterien festgelegt, die verbindlich einzuhalten sind. Auch ist die Bindungswirkung von beschlossenen Maßnahmen für die zuständigen Planungsträger nicht immer gegeben, da zum Teil Rechtsgrundlagen abseits der Lärmaktionsplanung existieren. Zudem unterscheiden sich die Lärmberechnungen nach europäischen und deutschen Recht, auch wenn es bereits erste Harmonisierungen gegeben hat und weiter daran gearbeitet wird. Die Lärmkartierung ist dabei eher ein Element für den groben Überblick. Für Maßnahmenplanungen sind gegebenenfalls detailliertere Berechnungen durchzuführen. Auch spiegeln sich verschiedene sinnvolle Maßnahmen (Verstetigung des Verkehrsflusses, Schallschutzfenster, "leisere" Elektromobilität im niedrigen Geschwindigkeitsbereich) nicht in den Ergebnissen der Berechnung wieder.

Neben der Verringerung der belästigenden Auswirkungen des Lärms, soll es nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz  auch Ziel sein, „ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.“ Weitere Informationen zu Ruhigen Gebieten finden sich hier nicht, allerdings wird der Anwendungsbereich u.a. für öffentliche Parks oder andere ruhige Gebiete definiert. Somit ist ein Fokus auf Erholungs- und Naturräume gelegt.

In der EU-Umgebungslärmrichtlinie  wird unterschieden nach Ruhigen Gebieten auf dem Land und Ruhigen Gebieten in einem Ballungsraum. Letzteres ist in Bremerhaven relevant und wird definiert als „ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, in dem beispielsweise der LDEN-Index oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Schallquellen einen bestimmten, von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert nicht übersteigt“. Allerdings gibt es dazu bisher keine Festlegungen, ebenso wie zu Mindestgrößen dieser Gebiete.

In der Praxis haben sich zumeist drei Kategorien ruhiger Gebiete ergeben. Diese wurden auch in der Stadt Bremen umgesetzt und werden im Sinne eines gemeinsamen Vorgehens im Bundesland auch in Bremerhaven favorisiert:

  • Ruhiger Landschaftsraum - Mindestgröße 30 ha (teilweise auch in Verbindung mit Freiräumen des Umlandes); LDEN <= 50 dB(A)
  • Ruhiger Stadtraum - Mindestgröße 3 ha; - LDEN ≤ 55 dB(A); (z.B. innerstädtische Grün- oder Freiflächen, die Zielgebiete ruhiger Erholungsformen sind.)
  • Stadtoasen - entweder Mindestgröße 1 ha und LDEN >55 dB(A) oder Fläche kleiner als 3 ha und im Kernbereich 6 dB(A) leiser als am Rand. (z.B. innerstädtische Grün- oder Freiflächen, die Zielgebiete ruhiger Erholungsformen sind.)

Grundsätzlich stellt sich die Frage, welche Gebiete unabhängig von Lärm- und Größenkategorien in Frage kommen. Besonders geeignet sind (u.a. nach einer Arbeitsgruppe der EU-Kommission) „Freizeit- und Erholungsgebiete […], die regelmäßig für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind und die Erholung von den häufig hohen Lärmpegeln in der geschäftigen Umgebung der Städte bieten können“. Für die gesamte Bevölkerung sollen Flächen erreichbar sein, also über die ganze Stadt verteilt und bestenfalls in Wohnortnähe. Eine Verbindung der verschiedenen Gebiete, am besten durch grüne Achsen ist erstrebenswert. Gerade in innerstädtischen Gebieten ist die Verfügbarkeit geeigneter Flächen begrenzt. Daher sind für Stadtoasen auch relativ hohe LDEN Werte möglich. Diese Oasen sollten dann aber im inneren Bereich erheblich leiser (6 dB) bzw. so gestaltet sein (z.B. durch Bepflanzung, Sichtschutz, Soundscape [etwa mit Wasserspielen]), dass das subjektive Empfinden einen Rückzug vom hektischen Alltag ermöglicht.

Auch für die Ruhigen Gebiete stellt sich die Frage der Verbindlichkeit und Bindungswirkung für andere Planungen. Zunächst ist noch einmal zu betonen, dass Ruhige Gebiete gegen eine Zunahme durch Lärm geschützt werden sollen, es also hier nicht primär um eine Lärmminderung geht.
Bei der Festlegung der zu schützenden Ruhigen Gebiete durch die zuständige Behörde handelt es sich um planungsrechtliche Festlegungen, die von den zuständigen Planungsträgern bei ihren Planungen zu berücksichtigen sind. Die Festlegungen eines Lärmaktionsplans sowie eines Ruhigen Gebiets erfordert von den zuständigen Behörden bei zukünftigen Planungen eine verstärkte Berücksichtigung und Abwägung der Belange Ruhiger Gebiete und schränkt ggf. ihren Ermessensspielraum ein. Da aber ein striktes Verschlechterungsverbot fehlt, können die Festlegungen bspw. durch die Belange des Straßenverkehrs in den Abwägungen überwunden werden. Nachteilige Veränderungen der Lärmsituation werden damit aber deutlich engere Grenzen gesetzt und unterliegen einem gesteigerten Rechtfertigungszwang.
Auch können nicht privilegierte Vorhaben im unbeplanten Außenbereich unzulässig sein, wenn der Schutz des Ruhigen Gebietes beeinträchtigt wird. Eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf (private) Dritte ist nicht gegeben, da es sich um einen verwaltungsinternen Schutzplan handelt.

Auch im sich in Neuaufstellung befindlichen Landschaftsprogramm - Teil Bremerhaven ist bei der Grünversorgung (Karte F) und Maßnahmen zu Erholung und Landschaftserleben (Plan 2) das Thema Lärm ein wichtiger Bestandteil. Grundlage ist ebenfalls die Lärmkartierung und es werden Zielgebiete Ruhiger Erholung definiert, mit den drei analogen Kategorien. Einzige Abweichung ist, dass für die Ruhigen Stadträume und Stadtoasen generell eine Mindestgröße von 1 ha ausreichend ist. Das Stadtplanungsamt war in die Entwicklung der Zielgebiete Ruhiger Erholung mit eingebunden und es ist zu erwarten, dass der Entwurf der Ruhigen Gebiete im Lärmaktionsplan zu großen Teilen identisch ist. Aufgrund der rechtlichen Anforderungen ist aber eine gesonderte Beschlussfassung und Bürgerbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung notwendig, da punktuell auch andere Akzente gesetzt sind.

Mitmachen

Wir brauchen Ihre Mitarbeit, um mögliche Ruhige Gebiete in Bremerhaven zu identifizieren und vor Verlärmung schützen zu können:
 In welchen öffentlichen Räumen finden Sie Ruhe und Kraft, können vom Alltag  und Stress abschalten? Müssen Sie dazu an den Stadtrand? Gibt es kleinere Flächen in direkter Nähe zu Ihrem Zuhause?
Was macht dieses Ruhige Gebiet für Sie aus? Ist es die Natur? Wenige Mitmenschen? Der Wind der um die Nase weht? Was ist besonders Schützenswert?

Wir brauchen auch Ihre Mitarbeit zu Lärmminderungsmaßnahmen für Umgebungslärm und die Überprüfung des Lärmaktionsplans:
Wo sind noch Maßnahmen nötig? Was verbessert die Situation? Wo reicht der bestehende Lärmaktionsplan nicht aus?

Teilen Sie es uns mit, egal, ob für Ihren Ortsteil, Ihre Straße oder die ganze Stadt. Dies ist auf drei Wegen möglich:

  1. Ein Besuch im Stadtplanungsamt zu den Öffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung.
  2. Übermitteln Sie uns Ihre Anregungen und Vorschläge  per Mail (Informationen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art.13 und 14 EU-DSGVO(PDF 245,4 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0) ).
  3. Nutzen Sie (Anonym) unseren Kartendienst zur Bürgerbeteiligung . (Dort können Sie Ihre Vorschläge zu "Ruhigen Gebieten" und Lärmminderungsmaßnahmen direkt verorten und diese erläutern. - Die Beschriftung bezieht sich auf "Ruhige Gebiete", es können aber auch Lärmschwerpunkte und Vorschläge zur Lärmaktionsplanung eingegeben werde )

Hinweise

  • Wie der Kartendienst zur Bürgerbeteiligung funktioniert ist in zwei Bildern oberhalb des Punktes "Mitmachen" in den Impressionen erklärt.
  • Eine kurze Erläuterung ist zu jedem Vorschlag notwendig, dafür stehen 512 Zeichen zur Verfügung. Sie können aber mehr als einen Vorschag machen.
  • Zunächst ist nur zu sehen, dass ein Vorschlag für diesen Ort gemacht wurde. Der Text wird erst sichtbar, wenn er durch uns registriert und freigeschaltet wurde.
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