Finanzielle Unterstützung

Auf dieser Seite haben wir Ihnen eine Reihe von nützlichen Informationen zu finanziellen Leistungen zusammengestellt, die Eltern oder Elternteile in Bremerhaven erhalten können.

Wenn Sie auf eines der unten aufgelisteten Themen, oder auf das jeweils dahinterstehende „+“ klicken, erhalten Sie weitere Informationen zu diesem Thema.

Die zusammengefassten Informationen zur Elternzeit finden Sie im Formular zur Elternzeit.(PDF 171,6 KB)

Alles Wichtige zum Thema Elterngeld finden Sie auf den Seiten des Amtes für Jugend,  Familie und Frauen.

Hier können Sie das Elterngeld digital beantragen.

Mutterschaftsgeld

Frauen, die während der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt erhalten, haben in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen – in anderen Fällen vom Bundesversicherungsamt. Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (i. d. R. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und für den Entbindungstag gezahlt. Die Beantragung kann frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Termin erfolgen.

familienportal.de

Steuererleichterungen

Der Familienzuwachs führt zu steuerlichen Vergünstigungen wie steuerliche Freibeträge, steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende, Steuererleichterungen für behinderte Kinder und mehr.

Spezielle Informationen für ausländische Familien

Die rechtlichen Regelungen zu finanziellen Hilfen sind für zugewanderte ausländische Familien oft nochmals spezifiziert, z. B. nach der Herkunft aus EU- und Nicht-EU-Staaten.

familienportal.de

Zusätzlich können Sie sich in Bremerhaven bei der AWO-Migrationsberatung und der AWO-EU-Beratungsstelle informieren.

www.awo-bremerhaven.de

Unterhaltsvorschuss können Sie beantragen, wenn Ihr Kind minderjährig ist, in Deutschland lebt, von Ihnen allein erzogen wird und Sie vom anderen Elternteil keinen, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt (in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts) erhalten.

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, haben Sie die Möglichkeit beim Amt für Jugend, Familie und Frauen die Übernahme der Betreuungskosten zu beantragen. Das entsprechende Antragsformular gibt es in der Abteilung Wirtschaftliche Hilfen zur Erziehung, die Sie in der Neuelandstraße finden. Dort erhalten Sie auch wichtige Hinweise, wie der Antrag auszufüllen ist. Wenn Sie es wünschen, hilft man Ihnen dabei gerne.

Bitte bringen Sie für einen Antrag unbedingt folgende Unterlagen mit:

  • Den Zulassungsbescheid der Einrichtung
  • Alle Nachweise über Ihre Einkommensverhältnisse
  • Alle Nachweise über Ihre monatlichen Aufwendungen
  • Ihren Personalausweis, oder Ihren Pass, falls Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen

Für nähere Informationen:
wenden Sie sich bitte an das Amt für Jugend, Familie und Frauen
Abteilung Wirtschaftliche Hilfen zur Erziehung
Neuelandstr. 71, 2. Etage

  0471 590 2445 oder   0471 590 2263

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sollen Ihnen eine Unterstützung sein, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind Ihrem Kind die Mitgliedschaft in einem Sportverein, die Teilnahme an einer Ferienfreizeit, einer Klassenfahrt oder an einer Lernförderung zu ermöglichen.

Wer in Bremerhaven wohnt und Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz erhält, wendet sich an das Sozialamt.

Wer Arbeitslosengeld II (Harz IV) oder Sozialgeld bekommt, wendet sich an das Jobcenter Bremerhaven.

 

Kindergeld

Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld.

Die Vordrucke für den Antrag auf Kindergeld erhalten Sie im Jobcenter Bremerhaven, Stadthaus 3, in der Agentur für Arbeit in Bremerhaven, Grimsbystraße 1 oder online bei der Bundesagentur.

Alle weiteren Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Kinderzuschlag

Elternpaare und Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten,unter 25 Jahre alten Kinder,die in ihrem Haushalt leben,wenn

  • für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung (vgl. Nr.8 des Merkblattes Kindergeld) bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kindergeld und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 11/Sozialgeld besteht.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

www.familienkasse.de

www.kinderzuschlag.de

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