Sozialamt/Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt

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Hinrich-Schmalfeldt-Straße 36
Stadthaus 4, 1. Etage
27576 Bremerhaven

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Fahrplanauskunft VBN

Frau Mahler

Abschnittsleitung
 0471 590-2658
 Sozialamt@magistrat.bremerhaven.de

Öffnungszeiten

Mo,Mi,Fr von 09:00 bis 12:00 Uhr
Mo von 15:00 bis 17:00 Uhr (zusätzlich)

Hinweis zur Barrierefreiheit

Zugang: über den Eingang an der Seite zur Hinrich-Schmalfeldt-Str.
Parken: 3 Behindertenparkplätze vor dem barrierefreien Eingang
WC: EG Raum 30 (Schlüssel in Raum 25 erhältlich)
Briefkasten: Außenbereich  Eingang an der Seite zur Hinrich-Schmalfeldt-Str.

Allgemeine Informationen:

Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) ist eine Leistung der Sozialhilfe, die Personen beanspruchen können, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Das am 01. Januar 2003 in Kraft getretene Gesetz über bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GsiG) wurde zum 01. Januar 2005 als Viertes Kapitel als Teil des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch XII eingeordnet. Mit dieser Regelung werden Leistungen an ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen erbracht, die nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben:

1. Personen, die die Altersgrenze erreicht haben:

Für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf Vollendung eines Lebensalters von
1947 1 65 Jahren und 1 Monat
1948 2 65 Jahren und 2 Monaten
1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
1950 4 65 Jahren und 4 Monaten
1951 5 65 Jahren und 5 Monaten
1952 6 65 Jahren und 6 Monaten
1953 7 65 Jahren und 7 Monaten
1954 8 65 Jahren und 8 Monaten
1955 9 65 Jahren und 9 Monaten
1956 10 65 Jahren und 10 Monaten
1957 11 65 Jahren und 11 Monaten
1958 12 66 Jahren
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten
1960 16 66 Jahren und 4 Monaten
1961 18 66 Jahren und 6 Monaten
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 24 67 Jahren.

 

2. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die festgestellte dauerhafte volle Erwerbsminderung muss unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage bestehen und es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (dies ergibt sich aus dem Rentenbescheid).

Vor allem ältere Menschen machen Sozialhilfeansprüche oft nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Diese Hauptursache für verschämte Altersarmut soll durch diese Form der Grundsicherung wegfallen.
Durch die Grundsicherung wird es für ältere Menschen sehr viel leichter, ihre berechtigten Ansprüche auch geltend zu machen. Außerdem wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind, deutlich verbessert.
Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher.

Bedürftigkeit:
Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind zu berücksichtigen. Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000,-- € findet aber kein Unterhaltsrückgriff statt. Zu Gunsten des Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen der Kinder und Eltern die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung haben Antragsberechtigte, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Antrag und Bewilligungszeitraum:
Die Grundsicherung muss beantragt werden. Die Bewilligung der Leistung erfolgt i. d. R. für den Zeitraum von einem Jahr und wird jeweils neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen auch weiterhin vorliegen.

Ansprechpartner - Hilfe zum Lebensunterhalt

Abschnittleitung Frau Mahler 21/4  0471 590 2658
Vertretung Frau  Birkenhauer 10/4  0471 590 3150
       
Zuständigkeit Name Zimmer/Stadthaus      Telefon
Aa – Bay Herr Radtke 11/4  0471 590 2336
Baz – Bog Frau Brunner 11/4  0471 590 2275
Boh – Das Frau Schröder 15/4  0471 590 2783
Dat – Fram Frau Claassen 19/4  0471 590 3151
Fran – Guk Frau Martin 17/4  0471 590 3157
Gul – Hun Frau Mallon 16/4  0471 590 2540
Huo – Kh Frau Wetzel 13/4  0471 590 2159
Ki – Kod Frau Namianowski 17/4  0471 590 2036
Koe – Lat Frau Bühring  20/4  0471 590 2577
Lau – Med Herr Hachmann 12/4  0471 590 2344
Mee – Mus Frau Schliep 16/4  0471 590 3059
Mut – Pol Frau Schink 18/4  0471 590 3179
Pom – Roc Frau Mühlenbeck 19/4  0471 590 3029
Rod – Schl Frau Schmidt 20/4  0471 590 2403
Schm – Stee Herr Riebesel 18/4  0471 590 2213
Stef – Wagm Frau Birkenhauer 10/4  0471 590 3150
Wagn - Zz Frau Kopf 14/4  0471 590 3024
ohne Rate Frau Schallhorn 11/4  0471 590 2759
Ausbildungsplatz   17/4  0471 590 3156
       
 Bestattungskosten Frau Mühlenbeck 19/4  0471 590 3029
 Bestattungskosten Frau Claassen 19/4  0471 590 3151
       

 

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