Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen, 

wenn Sie befristet nicht erwerbsfähig im Sinne des Rentenversicherungsträgers sind und

wenn Sie keine oder keine ausreichende befristete Rente erhalten.

Leistungen zur Absicherung des Lebensunterhaltes, die sogenannte Existenzsicherung, sind aufgeteilt auf das SGB II und das SGB XII.

Erwerbsfähige und ihre Angehörigen erhalten Leistungen nach dem SGB II. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Befristet nicht Erwerbsfähige erhalten Leistungen nach dem SGB XII. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.

Bezieht der Ehemann/ die Ehefrau bzw. der Lebenspartner/ die Lebenspartnerin Leistungen nach dem SGB II, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Es muss dann beim Jobcenter ein Antrag nach dem SGB II gestellt werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII wird gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere dem Einkommen und Vermögen, bestritten werden kann. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird monatlich als Pauschalleistung im Voraus gezahlt.

Ab 1. Januar 2024 gelten folgende Regelbedarfsstufen:

RBS 1: 563 Euro
RBS 2: 506 Euro
RBS 3: 451 Euro
RBS 4: 471 Euro
RBS 5: 390 Euro
RBS 6: 357 Euro

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag, der in § 30 SGB XII geregelt ist.

Es können bei Bedarf weitere Mehrbedarfe bewilligt werden, die im Einzelfall beantragt und begründet werden müssen. Weiterhin werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bezahlt, sofern Bedarf besteht.

Voraussetzungen

  • keine oder keine ausreichende befristete Rente
  • gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Belastungsnachweis

    Sämtliche Belastungsnachweise, wie z.B. Mietvertrag inkl. Nachweise der Mietzahlungen, Nachweis über ggfl. zusätzlich zu zahlende Energiekosten (Strom, Wasser, Gas) Nachweis der jeweiligen Krankenversicherung, gffs. Beitragsrechnung etc.,
  • Vermögensnachweis

    z. B. Sparbücher, Lebensversicherungen, Auto, u.s.w.  
  • Bankverbindung
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (Original, keine Kopie)
  • Gültiger Aufenthaltstitel

    Bei ausländischer Staatsangehörigkeit. Gegebenenfalls mit Zusatzblatt.
  • Einkommens- und Vermögensnachweise des Antragstellers/ der Antragstellerin

    Sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise, wie z.B. Rentenbescheide, Unterhaltszahlungen, sonstige Sozialleistungen, Sparbücher, Lebensversicherungen, Auto.

Der Antrag kann ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich gestellt werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen dann vollständig und zeitnah nachgereicht werden.

Zur Beantragung der SGB-XII-Leistungen stellt das Sozialamt ein Antragsformular bereit. Dieses wird in der Regel vom Sachbearbeiter/ von der Sachbearbeiterin gemeinsam mit dem Antragsteller/ der Antragstellerin ausgefüllt.

Für Tage vor der Antragstellung können keine Leistungen bewilligt werden.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Leistungsgewährung ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Voraussetzung für die umgehende Bearbeitung ist der vollständig vorliegende Antrag.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

keine