Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII kann Ihnen zustehen:
- bei Erreichen der Altersgrenze (nach Geburtsjahren gestaffelt) oder älter oder
- wenn Sie dauerhaft erwerbsgemindert sind und
- Ihr Einkommen und Vermögen beziehungsweise das Ihres Ehe- oder Lebenspartners nicht dazu ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung wird zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen beziehungsweise das des Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreicht. Die Grundsicherung ist seit dem 1. Januar 2005 eine Hilfeart der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt).
Im Unterschied zu anderen Leistungen der Sozialhilfe wird von unterhaltspflichtigen Kindern beziehungsweise Eltern kein Unterhalt gefordert, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Die Leistungen entsprechen im Wesentlichen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Grundsicherung umfasst
- den maßgeblichen Sozialhilferegelsatz
- die angemessenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal G und bei Krankheit, wenn eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Grundsicherung wird auch bei stationärer Unterbringung zum Beispiel in einer Pflegeeinrichtung gewährt.
Voraussetzungen
- Erreichen der Altersgrenze (nach Geburtsjahren gestaffelt) oder älter
- dauerhaft erwerbsgemindert
- Einkommen unterhalb des maßgeblichen Grundsicherungsbedarfs
- kein verwertbares Vermögen
Welche Unterlagen benötige ich?
- Nachweise über dauerhafte Erwerbsminderung
z.B. Feststellung des Rentenversicherungsträgers, Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen - Personalausweis
- Einkommens- und Vermögensnachweise des Antragstellers/ der Antragstellerin
Sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise, wie z.B. Rentenbescheide, Unterhaltszahlungen, sonstige Sozialleistungen, Sparbücher, Lebensversicherungen, Auto. - Einkommens- und Vermögensnachweise des Ehe- oder Lebenspartners
Das sind z.B. Arbeitsverdienst, Arbeitslosengeldbescheid, sonstige Sozialleistungen, Sparbücher, Lebenversicherungen, Auto - Scheidungsbeschluss oder –urteil
Wenn Sie geschieden sind. - Unterhaltstitel
Wenn vorhanden: Unterhaltsurkunde, Gerichtsbeschluss - Urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage.
Der Antrag kann ohne Einhaltung einer Form schriftlich, telefonisch oder auch persönlich gestellt werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen dann vollständig und zeitnah nachgereicht werden.
Zur Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII stellt das Sozialamt ein Antragsformular bereit. Es wird in der Regel vom Sachbearbeiter/ von der Sachbearbeiterin gemeinsam mit dem Antragsteller/ der Antragstellerin ausgefüllt.