Einwohnerfragen, Petitionen und weitere Beteiligungsinstrumente
Möchten Sie sich im Rahmen der Beteiligungsinstrumente, die durch die Stadtverfassung der Stadt Bremerhaven gegeben sind, beteiligen, so erhalten Sie hier die notwendigen Hinweise.
Jede natürliche Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Stadtverordnetenversammlung zu wenden oder diese dort zu Protokoll zu geben. Für die Bearbeitung dieser Vorgänge ist das Büro der Stadtverordnetenversammlung zuständig.
Kommunales Petitionsgesetz Ortsgesetz über die Behandlung von Petitionen auf kommunaler Ebene
Büro der Stadtverordnetenversammlung
Bürgerinnen und Bürger bzw. Einwohnerinnen und Einwohner können sich mit schriftlichen Fragen bis zu einem Tag vor Sitzungsbeginn (12.00 Uhr) der städtischen Ausschüsse an den/die Ausschussvorsitzenden sowie an die Ausschussmitglieder wenden. Zudem können Einwohnerinnen und Einwohner in der Ausschusssitzung selbst auch mündlich Fragen stellen. Die Antwort des Ausschussmitglieds kann vom Fragesteller kurz sachlich kommentiert werden. Außerdem sind bis zu zwei Zusatzfragen möglich, die sich allerdings auf den Gegenstand der ersten Frage oder die vorangegangene Antwort beziehen müssen. Jede Ausschusssitzung beginnt mit dem Tagesordnungspunkt „Einwohnerfragestunde". Diese dauert maximal 60 Minuten. In der Fragestunde werden zunächst die schriftlich eingereichten Fragen beantwortet und danach die mündlichen.
Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller muss in der Sitzung persönlich anwesend sein oder sich im Falle der Verhinderung aus persönlichen Gründen durch eine von ihr/ihm benannte Vertrauensperson vertreten lassen, um die Frage (einschließlich Zusatzfragen) zu stellen und die Antwort entgegenzunehmen.
Es ist eine Zustimmung erforderlich, dass nach Ziffer 5 der Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden gemäß § 43 GOStVV im Zusammenhang mit der eingereichten Einwohnerfrage im Ratsinformationssystem der Stadt Bremerhaven der Name veröffentlicht wird.
Einwohnerfrage einreichen
Website - Online-Formular für Einwohnerfragen
oder per E-Mail - Ausschuss-Fragestunde@stadt.bremerhaven.de
oder per Post -
Büro der Stadtverordnetenversammlung
Betreff: Einwohnerfragestunde
Hinrich-Schmalfeldt-Straße 42
Stadthaus 1, 2. Obergeschoss, Zimmer 228
27576 Bremerhaven
Wichtig: Sie müssen Ihren Vor- und Familiennachnamen, eine Telefonnummer und die Anschrift angeben.
Grundsätze der Einwohnerfrage/Grundsätze für die Durchführung von Einwohnerfragestunden
Termine der Ausschusssitzungen (Sitzungskalender)
Stadtverfassung Bremerhaven
Bremerhaven besitzt eine eigene Stadtverfassung, die von der Stadtverordnetenversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden kann. Die Stadtverfassung enthält u. a. Regelungen über die Stadtverordnetenversammlung, den Magistrat als Verwaltungsbehörde der Stadt Bremerhaven sowie die Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen und Bürgern bzw. Einwohnerinnen und Einwohnern.
Stadtverfassung der Stadt Bremerhaven
Ortsgesetz über Bürgerbeteiligung
Einzelheiten zum Verfahren, Fristen und Durchführung der verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten hat der Magistrat in einem Ortsgesetz geregelt.
Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Stadtverordnetenversammlung bestimmte ihr obliegende Selbstverwaltungsangelegenheiten berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einwohnerantrages regelt ein Ortsgesetz .
Die Bürger der Stadt können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle der Stadtverordnetenversammlung über eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt entscheiden (Bürgerentscheid). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss schriftlich bei der Stadtverordnetenvorsteherin eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Es muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung eines Bürgerbegehrens finden sich in einem Ortsgesetz .
Stadtverfassung § 16 Bürgerbegehren
Ein Bürgerentscheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten findet statt, wenn die Stadtverordnetenversammlung dieses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt oder wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat. Bei bestimmten Angelegenheiten wie z. B. die Verfassung der Stadt Bremerhaven betreffend, Fragen der internen Struktur der Stadtverwaltung oder die Haushaltssatzung ist ein Bürgerentscheid nicht möglich. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung eines Bürgerbegehrens finden sich in einem Ortsgesetz.
Stadtverfassung § 17 Bürgerentscheid
Kinder und Jugendliche müssen bei Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise über die in dieser Verfassung vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus beteiligt werden.
Stadtverfassung § 18 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Richtlinie Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen
Amt für Jugend, Familie und Frauen - Interessenvertretung von Kinder und Jugendlichen