Sterbefall - Anmeldung und Beurkundung

Das Standesamt trägt den Tod eines Menschen, der im Standesamtsbezirk von Bremerhaven verstorben ist, in das Sterberegister des Standesamtes Bremerhavens ein.

Zur Anzeige eines Sterbefalles verpflichtet sind:

  • · jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • · die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • · jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Sofern ein Bestattungsinstitut mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt ist, wird dieses die zur Beurkundung notwendigen Dokumente dem Standesamt vorlegen.

Durch die Bestattungsinstitute ist immer ein unterschriebener Bestattungsauftrag/ eine unterschriebene Bestattungsvollmacht beim Standesamt Bremerhaven einzureichen, aus der hervorgeht, dass sie bevollmächtigt sind sämtliche für die Bestattung erforderlichen Formalitäten z.B. im Namen der Angehörigen oder des/der Auftraggebers/Auftraggeberin bei u.a. Krankenhäusern, Behörden, oder Versicherungen zu erledigen.

Voraussetzungen

Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden. Zuständig ist das Standesamt des Sterbeortes. Für Totgeburten gilt dieselbe Frist.

Ferner weisen wir darauf hin, dass das Land Bremen zum 1. August 2017 die qualifizierte Leichenschau eingeführt hat. Die Bremische Bürgerschaft hat dazu das Gesetz über das Leichenwesen erlassen. Kernstücke des Gesetzes sind die Trennung zwischen Todesfeststellung in §§ 3 und 5 und der Einführung einer qualifizierten Leichenschau in § 8. Zukünftig wird jede im Land Bremen verstorbene Person nach Feststellung des Todes einer Leichenschau durch einen besonders qualifizierten Leichenschauarzt oder eine besonders qualifizierten Leichenschauärztin unterzogen.

Die Beurkundung eines Sterbefalls kann demnach erst nach der Durchführung der qualifizierten Leichenschau erfolgen.

Die Vorlage von Kopien (auch eine Telefax-Übermittlung) ist nicht ausreichend. Bitte reichen Sie ausschließlich Originaldokumente ein.

Die Übersetzung ausländischer Urkunden muss durch einen vereidigten Übersetzer/eine vereidigte Übersetzerin erfolgen und zusammen mit der Urkunde im Original vorgelegt werden.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer, nachstehend nicht genannter Dokumente notwendig sein.

 Notwendige Dokumente:

  • Todesbescheinigung , ausgestellt durch den Arzt, der den Tod festgestellt hat,

Zusätzlich wenn die verstorbene Person ledig war:

  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • einfache Melderegisterauskunft, wenn die verstorbene Person nicht in Bremerhaven wohnhaft war

Zusätzlich, wenn die verstorbene Person verheiratet war:

  • Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag/Familienbuch (bei Eheschließungen vor dem 01.01.2009)
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (bei Eheschließungen nach dem 31.12.2008)
  • erweiterte Melderegisterauskunft, wenn die verstorbene Person nicht in Bremerhaven wohnhaft war

 Zusätzlich, wenn die verstorbene Person verwitwet oder geschieden war:

  • wie vor Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag/Familienbuch (bei Eheschließungen vor dem 01.01.2009), jedoch erweitert um einen Auflösungsvermerk (Tod/Scheidung) und/oder zusätzlich Sterbeurkunde oder Ausfertigung des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk
  • erweiterte Melderegisterauskunft, wenn die verstorbene Person nicht in Bremerhaven wohnhaft war.

 Zusätzlich bei einem Todesfall mit Auslandsbeteiligung:

  • Sofern die verstorbene Person nicht deutsche/r Staatsangehörige/r war, legen Sie bitte den Reisepass, ggf. zusätzlich den Reisepass des Ehegatten vor.
  • Bei Eheschließung im Ausland oder bei Tod/Scheidung der Ehe im Ausland setzen Sie sich bitte zur Beratung über die vorzulegenden Dokumente und ggf. das weitere Vorgehen mit uns in Verbindung

Für den Fall, dass die Beurkundung aufgrund fehlender Unterlagen nicht erfolgen kann, werden durch das Standesamt Bescheinigungen über die Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalles ausgestellt, mit denen zumindest die Beerdigung der verstorbenen Person in die Wege geleitet werden kann.

Welche Fristen sind zu beachten?

3 Tage Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden. Gilt auch für Totgeburten.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

13,00 Euro
7,00 Euro für jede weitere, gleichzeitig bestellte Sterbeurkunde



Barzahlung und EC-Karten-Zahlung sind am Kassenautomaten möglich.
13,00 Euro Erteilung einer Bescheinigung über die Zurückstellung eines Sterbefalls nach § 7 Absatz 2 PStV