Melderegisterauskunft beantragen

Die Bürgerbüros dürfen Ihnen im Rahmen der Datenschutzbestimmungen u. a. Auskunft über die Anschrift eines bestimmten Einwohners erteilen.

Einfache Melderegisterauskunft

  • es ist keine telefonische Auskunft möglich (also nur persönlich, schriftlich oder per Fax)
  • für schriftliche Auskunftsersuchen ist das entsprechende Antragsformular "Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft" zu verwenden. Dabei ist ein Verwendungszweck anzugeben.
    Das Formular ist erhältlich in der Meldebehörde oder zum Download unter "Formulare".
  • beinhaltet nur die aktuelle Anschrift einer Person

Erweiterte Meldregisterauskunft  

  • es ist keine telefonische Auskunft möglich (also nur persönlich, schriftlich oder per Fax)
  • ein berechtigtes Interesse ist glaubhaft zu machen
  • kann mehr als nur die aktuelle Anschrift einer Person beinhalten, nämlich:
    - frühere Vor- und Familiennamen
    - Tag und Ort der Geburt
    - gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter
    - Staatsangehörigkeiten
    - frühere Anschriften
    - Tag des Ein- und Auszugs
    - Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
    - Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
    -
    Sterbetag und -ort
  • Die Melderegisterauskunft kann nur persönlich, schriftlich oder per Fax (nicht per E-Mail) bei den bei den Bürgerbüros beantragt werden.
  • für schriftliche Auskunftsersuchen ist das entsprechende Antragsformular "Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft" zu verwenden. (Erhältlich in der Meldebehörde oder zum Download unter "Formulare".)
  • für Anträge auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft genügt ein formloser Antrag; das berechtigte Interesse ist dabei glaubhaft zu machen
  • Telefonische Auskünfte sind nicht möglich. 

Was muss ich noch wissen?

Ist eine gesuchte Person verzogen, wird der anfragenden Person oder Stelle die Wegzugsadresse mitgeteilt

Eine neutrale Antwort wird erteilt, wenn mit den von der anfragenden Person oder Stelle gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden werden. Eine neutrale Antwort wird auch erteilt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt oder sonstige schutzwürdige Interessen gemäß § 8 BMG der Erteilung einer Auskunft entgegenstehen. Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks zu verhindern. Die neutrale Antwort lautet:

Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

10,00 Euro für eine einfache Auskunft
17,00 Euro für eine erweiterte Auskunft
Bei Anträgen, die schriftlich oder per Fax eingehen, wird der Melderegisterauskunft ein vorausgefüllter Überweisungsträger in der jeweiligen Höhe beigefügt.