Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Um in einem Krankenwagen, Taxi oder Mietwagen Fahrgäste zu befördern, müssen Sie einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung besitzen.

Eine zusätzliche Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) benötigt, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Voraussetzungen

  • Besitz des Führerscheins im Scheckkartenformat ("EU-Führerschein"), gegebenenfalls ist der bisherige Führerschein zunächst in einen Kartenführerschein umzutauschen.
  • Wenn der Führerschein nicht in Bremerhaven ausgestellt wurde, wird eine Karteikartenabschrift der Führerscheinstelle, welche zuletzt einen Führerschein ausgestellt hatte, benötigt. Die Karteikartenabschrift sollte nicht älter als sechs Wochen sein.
  • Mindestalter: 21 Jahre (bei Krankenkraftwagen 19 Jahre)
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (auch aus einem EU-/EWR- oder in Anlage 11 FeV aufgeführten Staat) oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren (bei Krankenkraftwagen ein Jahr)
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • persönliche Zuverlässigkeit (keine gravierenden Vorstrafen und/oder Verkehrsverstöße)
  • nur bei Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen:
  • Nachweis der Ortskenntnis für das Gebiet, in dem Beförderungspflicht besteht, oder - falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll - die erforderlichen Ortskennt-nisse am Ort des Betriebssitzes; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner hat. Bei Beantragung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird mit Ihnen ein Termin zur Abnahme der Prüfung vereinbart.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. eines Anlage 11-Staates

    Wegen Anlage 11 FeV-Staat: siehe wegen des Umfanges hierzu im Internet unter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart O)

    Damit am Tag der persönlichen Antragstellung das Führungszeugnis bereits vorhanden ist, empfehlen wir das Onlineverfahren beim Bundesamt für Justiz zu nutzen. Dort finden Sie alle weiteren Informationen und auch den "Online-Antrag Führungszeugnis". Eine abschließende Antragsbearbeitung kann nur erfolgen, wenn das Führungszeugnis vorliegt. Wenn das Führungszeugnis erst nachträglich beantragt wird, verzögert sich die Bearbeitung.
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

    für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE
  • Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen

    - für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE.- nicht älter als 2 Jahre.
  • Leistungspsychologisches Gutachten

    Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi / Mietwagen) sowie Bewerber der Klassen D und D1 benötigen dieses Gutachten immer bei jeder Ersterteilung der Fahrerlaubnis. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres benötigen Busfahrer der Klassen D und D 1 dieses Gutachten zusätzlich bei jeder Verlängerung. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres benötigen Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi / Mietwagen) dieses Gutachten zusätzlich bei jeder Verlängerung. Die leistungspsychologische Untersuchung enthält beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis, dass Sie diese besonderen Anforderungen erfüllen, erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Persönliche Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

  • Krankenkraftwagen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nord-Atlantik-Paktes,
  • Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  • Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-dienste (sind in Bremen DRK, MHD, ASB, JUH, promedica)
  • Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Erlaubnis wird für eine Dauer von nicht mehr als 5 Jahren erteilt.
Sie wird auf Antrag jeweils bis zu 5 Jahren verlängert.