Antrag auf Erlaubnis und Herstellung einer Überfahrt

Sie brauchen eine Erlaubnis der Straßenbaubehörde, um eine Straßenfläche, wie zum Beispiel Fuß- und Radwege oder Grünflächen mit einem Fahrzeug auf einer Überfahrt zu nutzen? Diese Erlaubnis können Sie beim Amt für Straßen- und Brückenbau beantragen.

Gemäß § 17 Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) dürfen Straßenflächen, die nicht dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, wie zum Beispiel Fuß- und Radwege oder Grünflächen, mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde als Überfahrt benutzt werden.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher eines an der Straße grenzenden Grundstückes. Grenzt das Grundstück nicht an die Straße und ist es ausschließlich mit dieser durch einen befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang über ein Anliegergrundstück verbunden, ist ebenfalls der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher des rückwärtig gelegenen Grundstückes antragsberechtigt. Einzelheiten zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem beigefügtem Informationsblatt zur Herstellung einer Überfahrt.

Die Überfahrt wird vom Träger der Straßenbaulast hergestellt und unterhalten. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, eine anerkannte Straßenbaufirma zu benennen, die die Arbeiten unter Einhaltung der vom Amt für Straßen- und Brückenbau erteilten Auflagen ausführen kann. Es wird gebeten, das Formblatt Antrag auf Erlaubnis und Herstellung einer Überfahrt zu verwenden und zusammen mit einem Lageplan etwa 2 Monate vor der beabsichtigten Nutzung einzureichen. Einzelheiten zum Verfahren entnehmen Sie bitte dem beigefügtem Informationsblatt zur Herstellung einer Überfahrt. Alternativ kann auch der Onlinedienst „Grundstücksüberfahrt beantragen in Bremerhaven“ genutzt werden.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

217,00 Euro Die Kosten für die Herstellung der Überfahrt sind vom Antragsteller zu tragen. Darüber hinaus wird für den entstandenen Personalaufwand ein Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 10 % der Nettosumme der Herstellungskosten erhoben (Bremisches Landesstraßengesetz).