Privates Grün – Grundstücksgrenzen und überwachsende Pflanzen im öffentlichen Verkehrsraum

Bäume, Sträucher und Hecken entlang öffentlicher Straßen und Wege verschönern das Landschafts- und Stadtbild.

Zudem leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Klimas. Sie können aber auch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Davon betroffen sind oft die Verkehrszeichen an Kreuzungen oder Einmündungen und die Straßenbeleuchtung. Eine gefährliche Situation entsteht aber auch für Fußgänger, wenn sie wegen tiefhängender Äste oder ausufernder Hecken auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Der Magistrat bittet daher die Eigentümer und Anlieger von Grundstücken um Abhilfe und weist in diesem Zusammenhang auf § 39 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 41 und 42 im Bremischen Landesstraßengesetz hin. Danach sind die Anlieger sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Als Anhaltspunkt gilt für Hecken der Rückschnitt bis hinter die Plattenbefestigung des Gehweges. Bei Bäumen oder Sträuchern fordert das Gesetz einen Freischnitt bis 2,50 Meter Höhe im Gehweg und eine Durchfahrtshöhe von 4,50 Meter Höhe ab Fahrbahnoberkante. Ein Gehölzrückschnitt sollte bis Ende Februar erledigt sein, denn vom 1. März bis 30. September sind die Regelungen zum Sommerfällverbot des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Bäume, Hecken, Gebüsch und andere Gehölze dürfen in dieser Zeit nicht beseitigt oder auf den Stock gesetzt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zwar zulässig, sollten aber nach der Brutzeit der Freibrüter wie Zaunkönig oder Heckenbraunelle durchgeführt werden. In Zweifelsfällen erteilt das Umweltschutzamt Auskunft: 0471 5902341 oder 0471 5902041.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Blick

Nach dem Bremischen Landesgesetz § 39, Abs. 3 gehört allerdings nicht nur der Baum- und Gehölzschnitt zu den Pflichten der Anlieger, sondern auch das Beseitigen von Abfällen, Laub, Früchten, übermäßigen Wildkrautwuchs im Gehweg und zum Räumen bei Schnee- und Eisglätte verpflichtet vor dem eigenen Grundstück. Wenn jemand dieser Pflicht nicht nachkommt, kann das zuständige Amt die Räumung veranlassen. Die hierbei entstehenden Kosten haben die Anlieger zu tragen.

Alle Aufgaben hat das Amt für Straßen- und Brückenbau nun übersichtlich in einem Flyer zusammengefasst. Dieser Flyer kann über das Bremerhavener Internetportal hier abgerufen werden. Das Bremische Landesstraßengesetz in seiner aktuellen Fassung steht hier zur Verfügung.

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