Gericht bestätigt grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Ausgangssperre

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen über den Eilantrag eines Bremerhavener Bürgers und Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung über die Rechtmäßigkeit einer Ausgangssperre zur Eindämmung des Pandemiegeschehens zeigt, dass die Allgemeinverfügung über eine Ausgangssperre grundsätzlich rechtmäßig war („Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Ausgangssperre den Schutz von hochrangigen, verfassungsrechtlich geschützten wichtigen Rechtsgütern und den Zweck, konkrete Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer möglicherweise großen Anzahl von Menschen abzuwehren. Sie kommt auf diese Weise der sie aus Art. 2 Abs. 2 GG treffenden Schutzpflicht nach.“ Beschluss des Verwaltungsgerichts, Aktenzeichen 5 V 652 21).

„Im Übrigen wurde die Allgemeinverfügung auch von der richtigen Behörde erlassen und sie ist auch grundsätzlich rechtmäßig. Die Annahme des Antragstellers, die Stadtverordnetenversammlung sei einzubeziehen gewesen, geht damit fehl“, teilt Oberbürgermeister Melf Grantz in einer ersten Einschätzung mit. „Abgesehen von einem redaktionellen Fehler, den wir eingeräumt haben, hat das Gericht entschieden, dass die Ausgangssperre vorerst nur zwischen 22.00 und 05.00 Uhr und vorerst bis zum 12. April 2021 gilt. Damit bleibt die Ausgangssperre bis zum kommenden Montag gültig.“ Auch wenn die Entscheidung mit aufschiebender Wirkung nur für den anstragstellenden Bürger gelte, hat Grantz aus Opportunitätsgründen die Ortspolizeibehörde und das Bürger- und Ordnungsamt angewiesen, die Ausgangssperre dementsprechend erst ab 22.00 Uhr zu kontrollieren.

Für kommenden Montag lädt der Oberbürgermeister zu einer Sondersitzung des Magistrats ein, der darüber befinden muss, ob eine neue Allgemeinverfügung mit einer neuen Ausgangssperre erlassen werden soll. „Dabei wird selbstverständlich eine entscheidende Rolle die Entwicklung des Infektionsgeschehens spielen müssen.“ Der Magistrat müsse dann auch entscheiden, ob er gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen wird.

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