Aufenthaltserlaubnisse für ukrainische Staatsangehörige gelten fort

Das Bremerhavener Bürger- und Ordnungsamt weist darauf hin, dass bestehende Aufenthaltserlaubnisse (einschließlich Auflagen und Nebenbestimmungen) für ukrainische Staatsangehörige nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung fortgelten.

Eine Vorsprache in der Abteilung Migration und Einbürgerung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ist daher nicht notwendig.

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