Betriebsbeauftragte für Abfall (BfA)

Abfallbeauftragte - abfallrechtliches Gewissen des Unternehmens:

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, ortsfester Entsorgungsanlagen oder Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, haben einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen.

BfA beraten den Betreiber und die Betriebsangehörigen in allen Bereichen der Abfallvermeidung und -entsorgung. Zugleich nehmen sie Kontroll- und Überwachungsaufgaben über die Abfallwirtschaft des eigenen Betriebes wahr, achten dabei auf die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften, kontrollieren die Betriebsstätte und schlagen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vor. Der BfA erstattet dem Betreiber der Anlage jährlich Bericht über seine vorgenommenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Um seine gesetzlich normierten, aber für den Betrieb im Innenverhältnis zu erfüllenden Aufgaben wahrnehmen zu können, muss der Abfallbeauftragte selbst Zuverlässigkeit und Fachkunde mitbringen. Nur dann darf er vom Betriebsinhaber bestellt werden. Und ihm gegenüber ist er verantwortlich, d.h. er nimmt eine Stabs-, keine Linienfunktion wahr. Zugleich ist er in die Lage zu versetzen, seinen Aufgaben tatsächlich nachkommen zu können. Die dafür festgelegten Betreiberpflichten regeln zur entsprechenden Anwendung die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Immissionsschutzbeauftrage.

Die Bestellung eines Abfallbeauftragten ist mitbestimmungspflichtig, und sie ist der Behörde unter Vorlage der Bestellungsurkunde sowie der Nachweise über die Zuverlässigkeit und Fachkunde anzuzeigen.