Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen beantragen

Das Landespflegegeld für blinde und schwerstbehinderte Menschen wird zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile gewährt. Es handelt sich um eine pauschale Geldleistung.

Blinde beziehungsweise hochgradig sehbehinderte oder schwerstbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bremerhaven haben, haben einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile beziehungsweise Mehrbedarfe. Das Landespflegegeld wird als monatlicher Zuschuss geleistet und ist unabhängig von Einkommen und Vermögen:

  • Das Landespflegegeld beträgt derzeit 494,97 Euro monatlich.
  • Kinder unter 18 haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf Landespflegegeld in Höhe von derzeit 247,49 Euro monatlich.
  • Blinde und schwerstbehinderte Menschen, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln getragen werden, erhalten 50 Prozent des Landespflegegeldes. Für Selbstzahler, die in einer Einrichtung leben, ergibt sich kein Anspruch auf Landespflegegeld. Hier werden die Leistungen der Pflegekasse vollständig angerechnet.
  • Leistungen der Pflegeversicherung werden in vollem Umfang auf das Landespflegegeld angerechnet. Dadurch kann sich der Anspruch auf Landespflegegeld verringern oder ganz entfallen.
  • Die einkommens- und vermögensabhängigen Pflege- und Blindenhilfeleistungen nach dem SGB XII können ggf. ebenfalls in Anspruch genommen werden. Das Landespflegegeld wird ganz oder teilweise angerechnet.

Voraussetzungen

Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Sehschärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.

Schwerstbehindert sind folgende Personen:

  1. Menschen mit Behinderungen der oberen Extremitäten, die dem Fehlen beider Hände gleichkommen (Ohnhänder) mit einer wesentlichen Behinderung
  2. Personen mit Verlust beider Arme im Bereich der Oberarme
  3. Personen mit Verlust dreier Gliedmaßen
  4. Personen mit Lähmungen oder sonstigen Bewegungsbehinderungen, wenn die Behinderungen dem Verlust dreier Gliedmaßen gleichkommen
  5. querschnittsgelähmte Menschen mit Blasen- und Mastdarmlähmungen
  6. hirngeschädigte Menschen mit schweren physischen und psychischen Störungen und Gebrauchsbehinderung mehrerer Gliedmaßen
  7. andere Personen, deren dauerndes Krankenlager erfordernder Leidenszustand oder deren Pflegebedürftigkeit so außergewöhnlich ist, dass ihre Behinderung der Behinderung in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen vergleichbar ist.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antrag auf Landespflegegeld

    Den Antrag finden Sie unter "Formulare"
  • Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung

    (in der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel)
  • Nachweis über die Blindheit (mindestens ein Nachweis erforderlich):

    Fachärztliche Bescheinigung über die Blindheit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“ oder ein Feststellungsbescheid nach dem SGB IX des Versorgungsamtes Sofern der oben genannte Schwerbehindertenausweis / Feststellungsbescheid nicht vorliegt, werden die Anspruchsvoraussetzungen durch ein medizinisches Gutachten überprüft.
  • Bei Antragstellung für Minderjährige:

    Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
  • Bei Unterstützung durch Dritte:

    Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
  • Bei Betreuung:

    Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
  • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen das Landespflegegeld.
  • Die Antragstellung gilt ab dem Antragsmonat der Bekanntgabe. Diese kann auf telefonisch, per Post oder per E-Mail erfolgen.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Landespflegegeld.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass das Landespflegegeld frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag gestellt wird.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Es fallen keine Antragsgebühren an.
Auslagen für ärztliche Nachweise sind durch Sie zu tragen