Lärmbelästigung melden

Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt neben Ihrem persönlichen Empfinden in vielen Fällen auch davon ab, welche Informationen Sie über die Quelle oder Ursache der Geräusche haben.

Bei Lärm aus der Nachbarschaft sollte zunächst mit den Verursachern gesprochen werden, gegebenenfalls auch mit anderen betroffenen Nachbarn.

War durch das Gespräch ein Kompromiss nicht zu erreichen und kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, kann die Einschaltung der zuständigen Behörde notwendig werden. Gegebenenfalls sollte auch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

In akuten Fällen kann auch die Polizei helfen, da eine unnötige und unzumutbare Lärmbelästigung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

Um die Lärmbelästigung anzuzeigen, wendet man sich an das Ordnungsamt oder in akuten Fällen an die zuständige Polizeidienststelle. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf reagieren.

Die Polizei prüft daraufhin vor Ort, ob durch den Lärm die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt werden und ergreift gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen (z.B. Ausschalten der Musikanlage). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

  • Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
  • Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 9.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. 
  • Die Mittagsruhe ist gesetzlich nicht grundsätzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann jedoch privatrechtlich (z.B. im Mietvertrag) oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt werden.
  • Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen ist eine andere Vorgehensweise zu empfehlen.