Heilpädagogische Vollzeitpflege bei Pflegekindern

Kinder und Jugendliche in der heilpädagogischen Vollzeitpflege bringen aufgrund ihrer beeinträchtigten körperlichen und/oder seelischen Entwicklung besondere Bedarfe mit. Diese Bedarfe erfordern eine enge und intensive Beratung der Beteiligten im Pflegeverhältnis.

Für den Schutz von Pflegekindern, die Stabilität eines Pflegeverhältnisses sowie die Zufriedenheit von Pflegepersonen und Pflegefamilien sind eine kontinuierliche und enge Begleitung für den Aufbau einer stabilen Vertrauensbeziehung wichtig. 

In der heilpädagogischen Vollzeitpflege erfordert der besondere Bedarf der Kinder und Jugendlichen mit einer körperlichen und/oder seelischen Beeinträchtigung eine enge und intensive Beratung der Pflegeverhältnisse. 

Pflegepersonen nehmen Kontakt zu ihrem zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst auf. 

Dort erhalten sie vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses spezifische Beratung und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird. 

Darüber hinaus betrifft es ebenso Fälle, in denen die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Es gibt keine Frist.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Es fallen keine Kosten an.