Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer

Wenn Sie bei der Erziehung eines Kindes ab 12 Jahren oder eines Jugendlichen Probleme haben, können Sie einen Erziehungsbeistand beantragen. Der Betreuungshelfer hingegen wird durch richterliche Anordnung im Rahmen eines jugendgerichtlichen Verfahrens berufen.

Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer betreuen und begleiten Heranwachsende ab 12 Jahren, die aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation in ihrer Familie und in ihrem sozialen Umfeld besondere Unterstützung benötigen. Der Erziehungsbeistand hilft der heranwachsenden Person insbesondere

  • bei Problemen in der Schule oder in der Ausbildung, 
  • bei Problemen mit der Familie oder mit anderen Kindern 
  • oder bei Problemen im Alltag.

Ziel ist es, die emotionalen und sozialen Fähigkeiten sowie die Selbständigkeit der betroffenen Personen zu fördern. Berücksichtigt werden dabei die spezifischen Probleme der Betroffenen unter Einbeziehung des sozialen Umfelds.

Ein Betreuungshelfer agiert ähnlich wie ein Beziehungsbeistand. Seine Einsetzung ist jedoch richterlich angeordnet. Im Rahmen eines jugendgerichtlichen Verfahrens kann ein Richter anordnen, dass ein Jugendlicher der Aufsicht des Betreuungshelfers unterstellt werden muss.

Eltern wenden sich an das zuständige Sozialzentrum. Der Fall wird dann beurteilt und individuell entschieden, ob ein Erziehungsbeistand die geeignete Lösung für das Kind ist. Das Sozialzentrum hilft bei der Beantragung und berät Eltern auch über andere Hilfemöglichkeiten.

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

Welche Unterlagen vorgelegt werden müssen, wird im Einzelfall direkt mit der zuständigen Stelle geklärt.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Die Kosten für den Erziehungsbeistand trägt die zuständige Stelle. Mögliche Ausnahme: Bei straffälligen Jugendlichen, denen das Gericht einen Betreuungshelfer vorschreibt, trägt sie die Kosten unter Umständen nicht.