Elterngeld beantragen

Sie sind Mutter oder Vater geworden? Dann haben Sie vermutlich einen Anspruch auf Elterngeld. Auf dieser Seite finden Sie viele Informationen und Formulare zum Thema Elterngeld.

Sie können auch den „Elterngeld-Digital-Antragsassistenten" nutzen. Den digitalen Antrag finden Sie hier:www.elterngeld-digital.de

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Es wird nicht für Kalendermonate, sondern für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

Elterngeld gibt es in drei Varianten:

  1. Basiselterngeld
  2. ElterngeldPlus
  3. Partnerschaftsbonus

ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen. Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.

Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.  

Ein Antrag auf Elterngeld kann ab dem Tag der Geburt des Kindes bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes beantragt werden. Elterngeld wird maximal für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Antragsmonat rückwirkend bewilligt. Der Antragszeitraum verlängert sich bei besonders früh geborenen Kindern.

Ab dem 01.04.2024 gilt eine neue gesetzliche Regelung: Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen wird eingeschränkt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist für Geburten ab dem 01.04.2024 nur noch für maximal einen Monat und bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. 

Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es bei Mehrlingen und besonders früh geborenen Kindern mit Behinderung oder von Neugeborenen mit  Geschwisterkindern mit Behinderung, für die die Eltern den Geschwisterbonus erhalten.

Ein Parallelbezug mit Elterngeld Plus-Monaten und Partnerschaftsbonusmonaten ist weiterhin möglich. 

Eltern besonders früh geborener Kinder erhalten zusätzliche Elterngeldmonate. Abhängig davon, wie früh das Kind auf die Welt kommt, erhalten Eltern bis zu vier Monate länger Elterngeld:

  • Mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld
  • Mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • Mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • Mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld

Die zusätzlichen Basiselterngeld-Monate können auch in Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Überschrift "Häufig gestellte Fragen". 

Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem wegfallendem Einkommen, nach der Geburt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich.

Bei weiteren, im Haushalt lebenden Kindern wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Geschwisterbonus gezahlt. Im Falle einer Mehrlingsgeburt erhöht sich der Anspruch um 300,00 EUR, der Geschwisterbonus steht hier nicht mehr zu. 

Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen. Den Link für den Elterngeld-Rechner finden Sie unter "Wo kann ich mehr erfahren?". Den Link für den Elterngeld-Rechner finden Sie unter "Wo kann ich mehr erfahren?".

Voraussetzungen

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes beantragt. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen grundsätzlich in jedem der beantragten Monate von Anfang an vorliegen.

  • Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie sind nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig.
  • Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen lag im Jahr vor der Geburt nicht über der gesetzlichen Einkommensgrenze. Aufgrund einer Gesetzesänderung wird die Einkommensgrenze in den kommenden Monaten reduziert. In der Regel gelten folgende Einkommensgrenzen für die genannten Zeiträume:
    • Geburten vor dem 01.04.2024: 300.000 für Elternpaare und 250.000 Euro für Alleinerziehende
    • Geburten vom 01.04.2024 – 31.03.2025: 200.000 Euro für Elternpaare und Alleinerziehende
    • Geburten ab dem 01.04.2025: 175.000 Euro für Elternpaare und Alleinerziehende.

Ausnahmen bei ausländischen Arbeitsverhältnissen, insbesondere Entsendungen, sind zu beachten.

Ehepartner:innen- oder Lebenspartner:innen, die das Kind nach der Geburt betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes ist -, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antragsformular
  • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung

    mit dem Verwendungszweck "zur Beantragung von Elterngeld", bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind.
  • Kopie des Aufenthaltstitels
  • Nachweis über die besonders frühe Geburt

    durch ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers.
  • Bescheinigung des Arbeitgebers, sofern Sie während des Elterngeldbezuges Einkommen erzielen.
  • Bescheinigung über Mutterschaftsbezüge

    mit Ihrer Einverständniserklärung auf Seite 16 des Antragsformulars wird diese digital von Ihrer Krankenkasse angefordert und Sie müssen diese nicht vorlegen. Abrechnung vom Arbeitgeber zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
  • Gehaltsabrechnungen

    bei nichtselbstständiger Tätigkeit der Mutter: aus den 14 Monaten vor der Geburt bei nichtselbstständiger Tätigkeit des Vaters: aus den 12 Monaten vor der Geburt Die Abrechnungen können auch als Kopien vorgelegt werden. Sie helfen uns und der Bearbeitungszeit, wenn diese lückenlos und vorsortiert eingereicht werden.
  • Einkommensnachweis bei selbstständiger Tätigkeit

    Bei selbstständiger Tätigkeit dient als Einkommensnachweis der Steuerbescheid des Jahres vor Geburt des Kindes.  Bei Einkommensausfällen in diesem Veranlagungszeitraum (z.B. schwangerschaftsbedingte Erkrankungen) wird auf Antrag der vorangegangene Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt. Werden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wird auch hierüber ein Nachweis benötigt. Erforderlich ist auch eine Erklärung über die Fortführung der Tätigkeit im Bezugszeitraum. Wird die Tätigkeit stillgelegt / eingeschränkt, eine Ersatzkraft eingestellt, übernimmt bereits vorhandenes Personal zusätzliche Aufgaben, usw.. Ggf. ist dann noch eine Einschätzung der erwarteten Einnahmen im Bezugszeitraum nötig. Nach Ablauf des Bezugszeitraums erfolgt die endgültige Berechnung der Anspruchshöhe.
  • Nachweis bei Mischeinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit)

    Liegen in den 12 Monaten vor Geburt oder im Jahr vor Geburt Einkünfte aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit vor, werden die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten aus dem Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr herangezogen.

Erfüllen beide Eltern grundsätzlich die Voraussetzungen für das Elterngeld, muss der Antrag auch von beiden unterschrieben werden. Die Anlagen, entsprechend der Beschreibung im Antragsvordruck, sollten möglichst beigefügt sein.

Die Leistungsgewährung erfolgt frühestens ab Geburt und rückwirkend höchstens für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung.

Die Eltern können in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes Elterngeld beziehen. Ausnahmen gelten, wie oben beschrieben, für die Eltern besonders früh geborener Kinder.

Werden Kinder im Haushalt mit dem Ziel der Adoption aufgenommen, beginnt die 14-Monats-Frist mit dem Tag der Haushaltsaufnahme (nicht mit dem Geburtsdatum und auch nicht mit dem Tag der Anerkennung der Adoption). Der Anspruch besteht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat.

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

Veränderungen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken, zum Beispiel Arbeitsaufnahmen, müssen der Elterngeldstelle umgehend mitgeteilt werden.

Welche Fristen sind zu beachten?

Ein Antrag auf Elterngeld kann erst nach Geburt des Kindes gestellt werden.
Die Leistungsgewährung erfolgt frühestens ab Geburt und rückwirkend höchstens für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung.
Die Eltern können in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes Elterngeld beantragen.
Werden Kinder im Haushalt mit dem Ziel der Adoption aufgenommen, beginnt die 14 Monatsfrist mit dem Tag der Haushaltsaufnahme. (Nicht mit dem Geburtsdatum und auch nicht mit dem Tag der Anerkennung der Adoption). Der Anspruch besteht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Regelfall vier bis sechs Wochen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

keine