Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes Begleitung

Bei Aufnahme eines Pflegekindes werden einmalige pauschale Beihilfen bewilligt und mit dem ersten Pflegegeld überwiesen.

Bei Aufnahme eines Pflegekindes in Vollzeitpflege erhalten Pflegepersonen einmalige und pauschalierte Leistungen oder Zuschüsse. 

Die pauschalen Leistungen können in der Anzahl, im Umfang und in der Höhe je nach Landesrecht bzw. den Umsetzungsrichtlinien der Bundesländer variieren. Lassen Sie sich von Ihrem örtlichen Jugendamt oder Pflegekinderdienst beraten.

Voraussetzungen

  • Bestehendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege.
  • Gegebenenfalls Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach §44 SGB VIII
  • Für die Beihilfen zur Erstausstattung der Wohnung und mit Bekleidung sind keine Anträge notwendig. 
  • Die Beträge werden mit der ersten Auszahlung der monatlichen Pauschalen ausgezahlt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Dienstleistung „Monatliche Leistungen für den Unterhalt des Pflegekindes beantragen“.
  • Für die Säuglingserstausstattung reicht ein formloser Antrag.
  • Lassen Sie sich vom Jugendamt beraten.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Es gibt keine Frist.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitung der Anträge durch das Amt für soziale Dienste kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Für die Beantragung entstehen keine Kosten.