Beistandschaft beenden

Sie haben einen Beistand vom Amt für Soziale Dienste zur Klärung von Unterhaltsfragen und/oder von Vaterschaftsfragen? Sie brauchen den Beistand nicht mehr und möchten die Beistandschaft beenden? Hier erfahren Sie wie das geht.

Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit beenden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.

Sie können die Beistandschaft auch nur teilweise beenden. Schreiben Sie in diesem Fall, für welchen Zweck Sie die Beistandschaft für ihr Kind behalten wollen.  

Die Beistandschaft endet automatisch wenn die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn: 

  • beide Eltern die gemeinsame Sorge übernommen haben und das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • das Kind volljährig ist,
  • der alleinerziehende Elternteil und das Kind ins Ausland ziehen (Wohnsitz im Ausland),
  • die Beistandschaft ihren Zweck erfüllt hat, zum Beispiel wurde die Vaterschaft festgestellt.

Voraussetzungen

Sie haben eine Beistandschaft beantragt.

Sie können die Beendigung der Beistandschaft dem zuständigen Sozialzentrum schriftlich mitteilen.

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

Das Jugendamt macht außerdem folgendes:

  • Das Jugendamt berät und unterstützt Sie dabei, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
  • Das Jugendamt beurkundet: Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen, Unterhaltsansprüche, Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht und Mutterschaftsanerkennungen.
  • Das Jugendamt stellt Bescheinigungen für nicht verheiratete Mütter aus, dass es im Sorgeregister keinen Eintrag gibt und sie als Mutter somit das alleinige Sorgerecht besitzt. Das ist die sogenannte Negativbescheinigung.

Welche Fristen sind zu beachten?

Es gibt keine Frist.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Beistandschaft endet, sobald Sie dies schriftlich gegenüber dem Jugendamt mitteilen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Keine