Baubeginn bei einem baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben anzeigen

Melden Sie den Beginn oder die Wiederaufnahme genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.

Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen.

Wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist, das heißt keiner Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung bedarf, ist diese Mitteilung nicht notwendig.

Voraussetzungen

Mit der Ausführung Ihres genehmigungspflichtigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie entsprechend § 72 Absatz 5 der Bremischen Landesbauordnung erst beginnen, wenn 

1. Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung bzw. eine Genehmigungsfreistellung vorliegt,

2. die eingereichten bautechnischen Nachweise nach Maßgabe des § 66 geprüft und die in der Baugenehmigung benannten öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind und

3. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

Darüber hinaus müssen gemäß § 72 Absatz 6 der Bremischen Landesbauordnung vor Baubeginn eines Gebäudes die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. 

Baugenehmigungen und Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten zeigen Sie in Textform mit dem veröffentlichten Formular an

Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn oder die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche zuvor in Textform an.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

Wird die Baubeginnanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies gemäß § 83 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche Fristen sind zu beachten?

Der Baubeginn ist mindestens eine Woche vor dem geplanten Baubeginn oder der Wiederaufnahme der Bauarbeiten anzuzeigen.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Keine Angabe.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.