Masern

Das Masernschutzgesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor Masern.

Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben noch nicht dazu geführt, dass sich ausreichend viele Menschen in Deutschland gegen Masern impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken, sodass jährlich weiterhin mehrere hundert bis wenige tausend Menschen in Deutschland an Masern erkran­ken. Die Elimination der Masern ist jedoch möglich, wenn 95% der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind.

Durch das Gesetz soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern geschützt sind. Vor allem sollen Kinder in Kindertagesstätten oder Horten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen wirksam vor Masern geschützt werden (Quelle: BzgA https://www.impfen-info.de/wissenswertes/masernschutzgesetz/)

  • Kindertageseinrichtungen, Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend (>50%) minderjährige Personen betreut werden (Nachweispflichtig sind alle betreuten und beschäftigten Personen),
  • Kindertagespflegeeinrichtungen gemäß § 43 Absatz 1 SGB VIII (Nachweispflichtig sind alle betreuten und beschäftigten Personen),
  • Kinder- und Jugendheime (Nachweispflichtig sind alle betreuten und beschäftigten Personen),
  • Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, vollziehbar Ausreisepflichtige, Flüchtlinge und Spätaussiedler (Nachweispflichtig sind alle betreuten und beschäftigten Personen)
  • Krankenhäuser (Nachweispflichtig sind alle Beschäftigten),
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren (Nachweispflichtig sind alle Beschäftigten),
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Nachweispflichtig sind alle Beschäftigten),
  • Dialyseeinrichtungen (Nachweispflichtig sind alle Beschäftigten),
  • Tageskliniken (Nachweispflichtig sind alle Beschäftigten),
  • Entbindungseinrichtungen (Nachweispflichtig sind alle Beschäftigten),
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen (auch Homöopathen) (Nachweispflichtig sind alle Beschäftigten),
  • Praxen sonstiger humanmedizinscher Heilberufe (beispielsweise Physiotherapie-, Ergotherapie-, Logopädiepraxen) (Nachweispflichtig sind alle Beschäftigten),
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden (Nachweispflichtig sind alle Beschäftigten),
  • Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen (Nachweispflichtig sind alle Beschäftigten) und
  • Rettungsdienste (Nachweispflichtig sind alle Beschäftigten).

Wurde der Einrichtungsleitung bis zum 31. Juli 2022 kein ausreichender Masernschutznachweis oder ein ärztliches Attest über eine bestehende Kontraindikation von beschäftigten oder betreuten Personen vorgelegt, hat die Einrichtungsleitung unverzüglich die Personen dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Wenn der meldepflichtigen Einrichtung bekannt ist, dass das zuständige Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert wurde, so ist keine erneute Meldung notwendig.

Mehr Informationen zum Masernschutzgesetz unter: www.masernschutz.de

Nachweispflicht

Die Nachweispflicht bezieht sich auf den Masernimpfschutz sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für alle in einer Schule regelmäßig tätigen Personen.

  • Dazu zählen: Lehrkräfte und regelmäßig tätiges pädagogisches Personal, Schulsekretärinnen und Schulsekretäre, Verwaltungsleitungen, Schulhausmeister, Personal der Träger freier Jugendhilfen, Honorarkräfte oder das Ausgabepersonal des Mittagessenanbieters.
  • Die Nachweisführung für alle in Schule tätigen Personen bezieht sich ausschließlich auf die Altersgruppe der nach 1970 Geborenen.
  • Die Nachweisführung gilt nicht an beruflichen Schulen und Oberstufenzentren, an denen der Anteil der Minderjährigen kleiner als 50 % ist. (Jährliche Meldung des Anteils an Minderjährigen der betroffenen Schulen an das Gesundheitsamt ab 2023 über  masern.gesundheitsamt@magistrat.bremerhaven.de

Umsetzung

  • Schüler und Schülerinnen: Alle Schüler und Schülerinnen, die unter die Schulpflicht fallen, müssen der Schulleitung einen Masernschutznachweis oder eine Immunität gegen Masern bzw. eine Bescheinigung über eine Kontraindikation (Ärztliches Attest, dass eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist) nachweisen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler dürfen in die Schule auch ohne Nachweis aufgenommen werden, jedoch ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren.
  • Neueinzustellende Beschäftigte: Alle Personen, die ab dem 01. März 2020 in einer Schule neu tätig werden, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit dem Personalamt bzw. der Einrichtungsleitung einen Masernschutznachweis oder eine Immunität gegen Masern bzw. eine Bescheinigung über eine Kontraindikation (Ärztliches Attest, dass eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist) nachweisen. Wird kein Nachweis erbracht, dürfen die Personen nicht in der Schule tätig werden.
  • Bestandsbeschäftigte: Alle Personen, die vor dem 01. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz bereits unterrichtet und betreut wurden oder tätig waren, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 vorlegen. Personen, die keinen ausreichenden Nachweis vorlegen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden .

Musteranschreiben für neu aufzunehmende Schüler und Schülerinnen(Word 21,1 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0)

Musteranschreiben für bereits aufgenommene Schüler und Schülerinnen(Word 24,4 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0)

Nachweispflicht

Die Nachweispflicht bezieht sich auf Kinder sowie in der Einrichtung tätige Personen.

  • Alle Kinder, die in einer Kita oder in einer Kindertagespflege betreut werden und mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität aufweisen.
  • Alle betreuten Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder eine i.d.R. infolge einer durchlebten Masernerkrankung erworbene ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.
  • Kinder unter einem Jahr dürfen ohne Masernschutznachweis aufgenommen werden. ACHTUNG: die Leitungen müssen beachten, dass der Masernschutznachweis bis zum zweiten Geburtstag vorliegen muss. Ältere Kinder dürfen ohne Masernschutznachweis seit dem 01.März 2020 in Kita oder Kindertagespflege nicht neu aufgenommen und betreut werden.
  • Personen, die in einer Kita-, Kindertagespflege oder Jugendhilfeeinrichtung tätig und nach 1970 geboren sind, müssen einen Masernschutznachweis bis zum 31.07.2022 bei der Leitung vorlegen.
  • Neueinstellungen ab dem 01. März 2020 dürfen nur mit ausreichendem Masernschutznachweis beschäftigt werden.

Umsetzung

  • Bestandsbeschäftigte und Kinder: Alle Personen, die vor dem 01. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz bereits betreut wurden oder tätig waren, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 der Leitung vorlegen. Personen, die keinen ausreichenden Nachweis vorlegen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.
  • Neueinzustellende Beschäftigte: Alle Personen, die ab dem 01. März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Infektionsschutzgesetz neu tätig werden, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit dem Personalamt bzw. der Einrichtungsleitung einen Masernschutznachweis oder eine Immunität gegen Masern bzw. eine Bescheinigung über eine Kontraindikation (Ärztliches Attest, dass eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist) nachweisen. Wird kein Nachweis erbracht, dürfen die Personen nicht in der Einrichtung tätig werden.
  • Neu aufzunehmende Kinder: Alle Kinder, die ab dem 01. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Infektionsschutzgesetz betreut werden sollen, müssen der Leitung einen Masernschutznachweis oder eine Immunität gegen Masern bzw. eine Bescheinigung über eine Kontraindikation (Ärztliches Attest, dass eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist) nachweisen.

Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:

  1. durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei der vorlegenden Person ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei der vorlegenden Person eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die vorlegende Person aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
  4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Muster zur Dokumentation zur Sicherung in Einrichtung / Schulen / KITA(PDF 120,8 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0)

1. Neuaufnahme bzw. neue Tätigkeitsaufnahme ab 01.03.2020

Alle Personen, die ab dem 01. März 2020 in einer Einrichtung gem. § 20 IfSG neu eingestellt werden oder neu aufgenommen werden, müssen vor Aufnahme bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern bzw. eine Bescheinigung über eine Kontraindikation (Ärztliches Attest, dass eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist) gegenüber der Leitung nachweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, dürfen die Personen weder aufgenommen noch tätig werden.

2. Bestandspersonal und bereits aufgenommene Personen vor dem 01.03.2020

Alle Personen, die bereits vor dem 01. März 2020 in einer Einrichtung gem. § 20 IfSG betreut oder tätig sind, haben bis zum 31.07.2022 den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern bzw. eine Bescheinigung über eine Kontraindikation (Ärztliches Attest, dass eine Masernschutzimpfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist) gegenüber der Leitung nachweisen. Wird der Nachweis bis zum 31.07.2022 nicht erbracht, ist das Gesundheitsamt mit personenbezogenen Daten zu informieren.