Bürger- und Ordnungsamt/Bußgeldstelle

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Stadtplanausschnitt
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Hinrich-Schmalfeldt-Straße 30
Stadthaus 5, 2. Etage
27576 Bremerhaven

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Fahrplanauskunft VBN

Frau Heise

Abteilungsleitung
 0471 590-3765
 bussgeldstelle@magistrat.bremerhaven.de

Öffnungszeiten

Mo von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mo von 15:00 bis 17:00 Uhr
Di-Do von 08:00 bis 13:00 Uhr
Fr von 08:00 bis 12:00 Uhr

Hinweis zur Barrierefreiheit

Zugang: über den Eingang in Richtung Parkplatz Stadthaus 5
Parken: 2 Behindertenparkplätze zwischen Stadthaus 5 und Werkstattschule
WC: 1. OG: Raum 102 (Herren), Raum 103 (Damen)

WICHTIG: Die Dienstleistungsangebote der Abteilung können Sie im Rahmen des Dienstbetriebes der Stadtverwaltung eingeschränkt persönlich nutzen. Bitte beachten Sie, dass ein Aufsuchen der Abteilung grundsätzlich nur mit Terminvereinbarung möglich ist.  Für die direkte Terminvergabe stehen die nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten der Sachbearbeitung zur Verfügung (s. Ansprechpersonen) oder:
E-Mail:
 bussgeldstelle@magistrat.bremerhaven.de
 
Das Abgeben von Führerscheinen ist während der Öffnungszeiten im Zimmer 217 möglich.

Allgemeine Informationen:

Neben den stationären Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanlagen betreiben wir einen mobilen Radarwagen, um die Einhaltung der Geschwindigkeit im Stadtgebiet zusammen mit der Schutzpolizei zu kontrollieren. Im Vordergrund steht hierbei die Überwachung der geschwindigkeitsbegrenzten Zonen (30 km/h), der unfallträchtigen Gefahrenbereiche sowie vor Schulen und Kindergärten. 

Gerne nehmen wir auch Ihre Anregungen auf, wenn in Ihrer Straße zu schnell gefahren wird, um dort Kontrollen zu verstärken. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer  0471 590-3769 oder per E-Mail: bussgeldstelle@magistrat.bremerhaven.de.

 

Allgemeine Informationen:

Beim Bürger- und Ordnungsamt ist der Aussendienst für das gesamte Stadtgebiet im Dienst.

Die Mitarbeiter(innen) werden in den Stadtteilen präsent sein, um als Ansprechpartner für die Bürger und Touristen zu dienen sowie sich um ordnungsrechtliche Angelegenheiten, z. B. Verschmutzung von Straßen und Grünflächen, Einhaltung ortsgesetzlicher Vorschriften, Überwachung ruhender Verkehr, zu kümmern.

Erreichbar sind die Mitarbeiter(innen) unter den Telefonnummern  0471 590-3768,  0471 590-3778 oder  0471 590-3794 oder per  aussendienst@magistrat.bremerhaven.de
 

Allgemeine Informationen:

 
  • zu schnell gefahren
  • falsch geparkt
  • Rotlicht übersehen oder
  • durch zu laute Musik die Nachbarn gestört
  • nach Wohnungswechsel nicht rechtzeitig umgemeldet

Jetzt ist für Sie unsere Abteilung der Ansprechpartner bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten, die in die Zuständigkeit des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven fallen, hier speziell die Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Jährlich werden hier z. Zt. ca. 100.000 Verkehrsordnungswidrigkeiten und ca. 1.500 sonstige Ordnungswidrigkeiten bearbeitet. Bei der überwiegenden Zahl der Verfahren handelt es sich um geringfügige Verstöße, bei denen Geldbußen bis zu einer Höhe von 55 € ausgesprochen werden (Verwarnungen), die für den Betroffenen sonst keine weiteren Folgen nach sich ziehen. Eintragungen beim Verkehrszentralregister in Flensburg, im Sprachgebrauch auch "Sünder-Kartei" genannt, fallen generell erst ab Geldbußen von mindestens 60 € an. Daneben werden für schwerwiegende Vergehen auch Fahrverbote von bis zu 3 Monaten verhängt.

Weiterhin betreiben wir neben den stationären Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessanlagen zwei mobile Radarwagen, um die Einhaltung der Geschwindigkeit im Stadtgebiet zusammen mit der Schutzpolizei zu kontrollieren. Im Vordergrund steht hierbei die Überwachung der geschwindigkeitsbegrenzten Zonen (30 km/h), der unfallträchtigen Gefahrenbereiche sowie vor Schulen und Kindergärten. Gerne nehmen wir auch Ihre Anregungen auf, wenn in Ihrer Straße zu schnell gefahren wird, um dort Kontrollen zu verstärken. 

Die folgende Aufstellung soll Ihnen helfen, bereits einige aufgetretene Fragen zu klären; wir werden diese in loser Form ergänzen. Darüber hinaus stehen Ihnen die Mitarbeiter(innen) der Bußgeldstelle für die Beantwortung Ihrer Fragen gerne zur Verfügung. 

Anhörung und Rechtsbehelf:

Nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts muss dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten wird dem vielfach durch die Übersendung eines Anhörungsbogens Rechnung getragen, der bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten mit einem Verwarnungsgeldangebot verbunden ist. Bei der Anhörung bietet sich dem Betroffenen die Möglichkeit, sich umfassend zu den Vorwürfen zu äußern und entlastende Umstände vorzubringen. 

Die Bußgeldstelle wertet dann diese Argumente in Verbindung mit den Beschuldigungen aus; vielfach sind dann nochmals Rückfragen bei den Anzeigeerstattern notwendig, um sich ein umfassendes Bild zu verschaffen. Hierzu zählt auch die Befragung von vorhandenen Zeugen. Wird das Verfahren nicht eingestellt, so erlässt die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid, der dann die Grundlage für ein späteres gerichtliches Verfahren bildet. 

Gegen diesen Bußgeldbescheid kann durch den Betroffenen Einspruch eingelegt werden., so dass die Bußgeldstelle nunmehr gehalten ist, den Vorwurf nochmals zu überprüfen. Bleibt der Bescheid aufrechterhalten, so wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die nach erfolgter nochmaliger Überprüfung dann den Vorgang an das Amtsgericht abgibt. 

Dieses entscheidet dann nach Aktenlage als Beschluss oder im Rahmen einer dann stattfindenden Hauptverhandlung. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist durch gesetzliche Änderungen für viele Bereiche des Ordnungswidrigkeitenrechts generell unanfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde bei der nächsten Instanz (Oberlandesgericht), ist z. B. grundsätzlich nur bei Geldbußen von mehr als 250 € oder bei der Verhängung eines Fahrverbotes möglich. Hierdurch soll die Justiz entlastet werden und endlose Prozesse aufgrund von Bagatellangelegenheiten vermieden werden. 

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten:

Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der theoretisch auszusprechenden Höchstgeldbuße. Je nach betroffenem Gesetz sind dies zwischen 6 Monate und 3 Jahren. Eine Besonderheit besteht allerdings für Verkehrsordnungswidrigkeiten; diese verjähren gem. § 26 Straßenverkehrsgesetz bereits nach 3 Monaten, sofern kein Bußgeldbescheid erlassen wurde. 

Berechnet werden die obigen Fristen in der Regel ab Tattag bzw. wann die Tat entdeckt wurde. Durch entsprechende Handlungen der Polizeidienststellen bzw. der Bußgeldstelle werden die Fristen unterbrochen und fangen neu zu laufen an, z. B. durch die Versendung von Anhörungsbögen. Ist die Verjährung eingetreten, so muss das Verfahren eingestellt werden. 

Höhe der Geldbußen:

Hier kommt es grundsätzlich auf die Bedeutung der Tat an und den Vorwurf, der den Täter trifft. So wird z.B. ein Rotlichtverstoß mit einer höheren Geldbuße geahndet, als ein geringfügiger Geschwindigkeitsverstoß. 

In vielen Bereichen gibt es aufgrund von Rechtsvorschriften und der vielfach ergangenen Rechtsprechung sogenannte »Bußgeldkataloge« oder »Bußgeldrahmen«, die zumindest für gleiche Taten zunächst einheitliche Geldbußen vorsehen. Die bekanntesten Verordnungen sind hier sicherlich die Bußgeldkatalogverordnung sowie die Verwarnungsgeldverordnung für die Mehrzahl der Verkehrsordnungswidrigkeiten. Diese gelten bundesweit, so dass hier ein Parkverstoß in Flensburg genauso geahndet wird wie in Passau. 

Hinsichtlich der in diesen Katalogen behandelten Fälle handelt es sich um sogenannte Regelfälle, d.h. fahrlässiges Handeln, wie z. B eine unbeabsichtigte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h. Beim Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte, wie etwa Voreintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg, können die Geldbußen erhöht werden.