Neuregelung der Unterhaltsvorschussleistung

Ab dem 1. Juli 2017 kann nach dem neuen Unterhaltsvorschussgesetzt (UVG) Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden

Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben. Ab dem zwölften Lebensjahr ist der Bezug von Leistungen jedoch an weitere Voraussetzungen geknüpft. Die Unterhaltsleistung wird nur gewährt, wenn das Kind selbst nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ("Hartz IV") angewiesen ist oder durch den UVG-Bezug aus dem Leistungsbezug des SGB II ausscheidet. Auch wenn der alleinerziehende Elternteil, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt, wird die Unterhaltsleistung für Kinder über zwölf Jahre gewährt.

Leistungen nach dem UVG werden Kindern von Alleinerziehenden immer dann gewährt, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt.

Interessant ist die neue Gesetzesregelung daher vor allem für Alleinerziehende (bei Bezug von „Hartz IV“ oberhalb der 600-Euro-Einkommensschwelle), deren Kinder älter als zwölf Jahre sind, oder die die Unterhaltsleistung bereits volle sechs Jahre in Anspruch genommen haben. In diesen Fällen hat die Unterhaltsstelle die Zahlung nach der bisherigen Gesetzeslage bereits einstellen müssen. Damit die Ansprüche wieder aufleben, muss allerdings ein neuer Antrag gestellt werden.

Alle Anspruchsberechtigten, die beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II beziehen, werden in den kommenden Wochen aufgefordert, einen Antrag auf UVG noch im Juli zu stellen. Es handelt sich nach dem Sozialgesetzbuch um eine vorrangige Leistung, die auch dann beantragt werden muss, wenn die Zahlungen am Ende grundsätzlich mit den Transferleistungen verrechnet werden.

Durch die Gesetzesänderung wird es mehr anspruchsberechtigte Kinder als bisher geben. Das Amt für Jugend, Familie und Frauen weist daher darauf hin, dass die bisherige persönliche Aufnahme von Anträgen nicht mehr möglich ist. Die Antragsunterlagen gibt es nun elektronisch als Download hier und in Papierform in der Unterhaltsvorschussstelle des Amts für Jugend, Familie und Frauen (Stadthaus 2, 3. Etage) sowie in der Eingangszone des Jobcenters Bremerhaven (Stadthaus 3).