Inhaltsbereich überspringen
Veranlagung von Grundsteuern
Allgemeine Informationen:
Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, der am 01. Januar eines Jahres Eigentümer des Steuergegenstandes war. Ist dieser vom Finanzamt mehreren Personen zugerechnet, haften sie als Gesamtschuldner. Die Namen der Steuerschuldner ergeben sich aus dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes.
Wenn für ein Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten ist, wird sie durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. Die jährlich zu zahlende Steuer errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag gemäß Bescheid des Finanzamtes
X
Hebesatz gemäß Haushaltssatzung der Stadt BremerhavenHebesätze:Grundsteuer A: 220% (Landwirtschaftliches Vermögen)
Grundsteuer B: 530 % (Sonstiges Grundvermögen)
Zuständige Stelle / Abteilung:
Grundsteuern
Zugehörige Formulare:
Lastschrifteinzugsermächtigung Steuern (60.7 KB)
Verfahrensablauf:
Die Heranziehung zur Grundsteuerzahlung erfolgt nach Erlass eines entsprechenden Grundlagenbescheides des Finanzamtes. Eine steuerrechtliche Eigentumsumschreibung erfolgt ebenfalls automatisch. Ein entsprechender Antrag muss nicht gestellt werden.
Fristen / Verfahrensdauer:
Die steuerrechtliche Umschreibung auf einen neuen Steuerschuldner (aufgrund eines Kaufvertrages) erfolgt in der Regel innerhalb von ca. 1 bis 2 Monaten nach Zugang des Grundlagenbescheides des Finanzamtes in der Steuerabteilung.
Sonstiges:
Die Zahlungspflicht für einen neuen Eigentümer beginnt frühestens am 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Ohne entsprechende Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes Bremerhaven sind wir nicht befugt, den Erwerber durch Übersendung eines auf seinen Namen ausgestellten Steuerbescheides zur Zahlung der Grundsteuer heranzuziehen.
Eine Vereinbarung im Kaufvertrag, dass der Erwerber die Zahlung der Grundsteuer von einem bestimmten Zeitpunkt an zu übernehmen hat, gilt nur für die Vertragsparteien untereinander. Wir empfehlen, sich wegen der Zahlung eventuell festgesetzter Nachforderungen rechtzeitig abzustimmen.
Rechtsgrundlagen:
Grundsteuergesetz (GrStG)