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Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz

Allgemeine Informationen:


Asylbewerber, die nicht über ausreichendes  Einkommen und Vermögen zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhaltes verfügen, können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.


Zuständige Stelle / Abteilung:

Hilfe für Asylbewerber
Sozialamt

Zugehörige Formulare:

PDF (nicht barrierefrei aufbereitet):  Antrag Sozialhilfe (802.8 KB)
PDF (nicht barrierefrei aufbereitet):  Anlage zum Antrag auf Sozialhilfe (526.9 KB)


Voraussetzungen:


Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die:
  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz haben
  • über einen Flughafen einreisen wollen und deren Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 oder eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs.4 S.1,Abs.4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von oben genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
  • einen Folgeantrag nach § 71 oder einen Zweitantrag nach § 71 a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

Neben Leistungen für Ernährung, Unterkunft und Heizung können unter anderem auch eingeschränkte Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt werden. Diese sind jedoch individuell und in der Besonderheit eines jeden Einzelfalles zu begründen.



Verfahrensablauf:


Für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Antragstellung erforderlich. Den Antrag können Sie online oder beim Sozialamt Bremerhaven  über unsere Leistungsabteilung erhalten (es muss der Antrag des Sozialamtes Bremerhaven verwendet werden!).  


Erforderliche Unterlagen:


Diese werden individuell bei der Vorsprache im Amt angefordert. Auf jeden Fall ist zunächst der Pass mit dem Aufenthaltsstatus mitzubringen und vorzulegen.


Rechtsgrundlagen:

Originaladresse des Artikels: http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/sozialamt/leistungen-nach-dem-asylbewerbergesetz.15428.html
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