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Eingliederungshilfe

Allgemeine Informationen:


Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, kann Eingliederungshilfe gewährt werden. Eine Behinderung liegt vor, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Eingliederungshilfe umfasst ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen wie z.B.:
Hausfrühförderung, Integrationshelfer/-kindergarten, Sprachheilkindergarten, Autismus-/Hippotherapie, Betreutes Wohnen, Werkstatt für behinderte Menschen, Tagesförderstätte, Stationäres Wohnen. Üblicherweise werden diese Leistungen als Sachleistung erbracht. Das bedeutet, dass der Leistungserbringer die Leistung direkt mit dem Sozialamt abrechnet. Es besteht aber auch die Möglichkeit die Leistung in Form eines „Persönlichen Budgets“ zu beantragen. In diesem Fall wird die Leistung direkt an die/den Hilfeberechtigte/n ausgezahlt. Diese/r organisiert seine Hilfe selber und rechnet sie anschließend ab.  Das „Persönliche Budget“ bedeutet für den/die Leistungsberechtigte/n eine größere Freiheit in der Gestaltung seine Hilfen aber auch eine größere Verantwortung.

Zuständige Stelle / Abteilung:

Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung
Sozialamt

Zugehörige Formulare:

PDF (nicht barrierefrei aufbereitet):  Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII (621.3 KB)
PDF (nicht barrierefrei aufbereitet):  Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten (427.8 KB)


Voraussetzungen:


Heilpädagogische Leistungen für Kinder und die Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen sind weder vom Einkommen noch vom Vermögen abhängig.
Ob und in welcher Höhe ansonsten ein Leistungsanspruch besteht, wird individuell geprüft und hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Das monatliche Einkommen des Leistungsberechtigten und seines Ehepartners oder Lebenspartners muss unter bestimmten Höchstgrenzen liegen, die individuell ermittelt werden. Diese Einkommensfreigrenzen erhöhen sich u.a. durch die Zahl der mit zu versorgenden Familienangehörigen sowie durch die Höhe der Wohnungsmiete und anderer finanzieller Belastungen.
Das Vermögen des Leistungsberechtigten muss bis auf 2.600,00 EUR aufgebraucht sein. Bei Verheirateten sind es 3.214,00 EUR des gemeinsamen Vermögens. Dieser Betrag wird für jede weitere Person, die vom Leistungsberechtigten oder dem Ehepartner bzw. Lebenspartner überwiegend unterhalten wird, um 256,00 € erhöht. Größere Vermögenswerte, die nachweisbar - aufgrund von Kontoauszügen oder Schenkungsurkunden - innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt wurden, müssen von den Beschenkten zurückerstattet werden und vom Leistungsberechtigten zunächst verbraucht werden, bis Sozialhilfeleistungen möglich sind.
Diese Regelung soll vor allem den Missbrauch von Sozialhilfeleistungen verhindern.
Sozialhilfeleistungen sind allen anderen Leistungen (z.B. durch die Pflegeversicherung oder durch die Krankenkasse) nachgeordnet. Das heißt, sie werden, soweit ein Anspruch auf andere Leistungen besteht, nur in Ergänzung zu diesen gewährt.


Verfahrensablauf:


Für den Erhalt von Sozialhilfeleistungen ist es erforderlich, dass Sie dem Sozialamt Bremerhaven so früh wie möglich mitteilen, dass ggf. ein Hilfebedarf besteht. Sozialhilfeleistungen können nicht rückwirkend gewährt werden  sondern frühestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Hilfebedarfs.
Für eine zügige  Bearbeitung ist es erforderlich, die  erforderlichen Anträge vollständig ausgefüllt beim Sozialamt einzureichen. Sollten hierbei Unklarheiten oder Probleme auftauchen, helfen Ihnen die für Sie zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gern


Erforderliche Unterlagen:

  • vollständig ausgefüllter Antrag - es müssen die Anträge des Sozialamtes Bremerhaven verwendet werden!
  • Personalausweis/Pass/Stammbuch
  • Mietvertrag/Untermietvertrag
  • letzte Mietneben- und Heizkostenabrechnung
  • letzter Wohngeldbescheid
  • Nettoverdienstabrechnungen (mindestens der letzten 3 Monate)
  • Rentenbescheid(e)
  • Nachweis über alle anderen Einkünfte (z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • ärztliches Attest
  • Unterlagen über die (freiwillige) Kranken- und Pflegeversicherung
  • Nachweise über Vermögen
  • Unterlagen über Hausrat- und Haftpflichtversicherung Personalien unterhaltspflichtiger Angehöriger (Ehepartner, Eltern, Kinder)
  • Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte)


Rechtsgrundlagen:

Originaladresse des Artikels: http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/sozialamt/eingliederungshilfe.15512.html
© bremerhaven.de 2009