Luftreinhalte- und Aktionsplan Bremerhaven

Der " Luftreinhalte- und Aktionsplan Bremerhaven" ist vom Bau- und Umweltausschuss der Stadt Bremerhaven am 24.05.2012 zur Kenntnis genommen worden und kann an dieser Stelle eingesehen werden.

Luftreinhalte- und Aktionsplan (Feb 2012)(PDF 2,0 MB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0)

Die europäische Umweltgesetzgebung hat mit der Richtlinie 2008/50/EU über Luftqualität und saubere Luft in Europa eine einheitliche Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität in Städten geschaffen. Die Umsetzung der Richtlinien in deutsches Recht durch Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) ist erfolgt. In der Verordnung werden die konkreten Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit für die relevanten Luftschadstoffe sowie für die entsprechenden Mess- und Beurteilungsver­fahren festgelegt. Die lmmissionsbewertung wird dadurch deutlich verschärft.

Es gibt zwei Kategorien von Grenzwerten: Langzeit- und Kurzzeitwerte. Während die Rechenvorschrift für die Kenngröße Jahresmittelwert zur Bewertung der Langzeiteinwirkung erhalten blieb, wird seither die Kurzzeiteinwirkung durch maximale Konzentrationsschwellen charakterisiert, die mit einer geringen, je nach Komponente unterschiedlichen Häufigkeit überschritten werden dürfen.

Das Bremer Luftüberwachungssystem (BLUES) erfasst seit 1989 an der Bremerhavener Messstation Hansastraße Daten zur Überwachung der Luftqualität. Neben dieser Station, die die Belastung im städtischen Hintergrund misst, kommt seit 2007 eine weitere Station in der Cherbourger Straße zum Einsatz, die die Immissionen des Straßenverkehrs erfasst.

Der zulässige Grenzwert des Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid, der seit 2010 gilt, wurde an der Cherbourger Straße einschließlich einer Toleranzmarge (gleitende Annäherung in Jahresstufen zum Grenzwert) in den Jahren 2007 - 2010 überschritten.

Aufgrund dieser Überschreitung war ein Luftreinhalte- und Aktionsplan entsprechend § 47 BImSchG zu entwickeln, der eine Minderung von Stickstoffdioxidkonzentrationen (NO2) zum Ziel hat.