Zulassungsbescheinigung II ändern

Persönliche Änderungen (bei Vor- und Nachnamen beispielsweise durch Heirat oder Scheidung) müssen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II geändert werden. Gleiches gilt für die Änderunge von Firmennamen (juristische Personen).

Welche Unterlagen benötige ich?

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Zulassung auf Firmen

    zusätzlich: - Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht

    zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • bei Adressänderung

    ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht erforderlich.ABER: Sofern noch ein alter Fahrzeugschein vorhanden ist: dieser und der alte Fahrzeugbrief
  • gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung

    z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP

Die Änderung muss entweder persönlich oder durch einen Dritten mit schriftlicher Vollmacht bei der Behörde beantragt werden. Der Vertreter muss die Vollmacht, eine Kopie des Personalausweises vom Vollmachtgeber und zusätzlich seinen eigenen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

Die Zulassungsbehörde gibt Kfz-steuerrelvante Änderungen automatisch an das Hauptzollamt weiter.

Achtung:
Wenn das Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast wurde und die finanzierende Bank oder der Leasinggeber den Fahrzeugbrief oder die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Sicherung erhalten hat, ist der Finanzierungsgeber zu bitten, das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung zu übersenden. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen.

Das Dokument verbleibt solange vor Ort bis die Änderung erfolgt ist oder von der finanzierenden Stelle zurückgefordert wird. In beiden Fällen erfolgt danach die Rücksendung an die finanzierende Stelle.

Hinweis: Bei Adressänderungen (nach einem Umzug innerhalb Bremerhavens ohne Halterwechsel) ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

Alte Dokumente behalten ihre Gültigkeit, bis wegen der Änderung von Angaben die Ausstellung neuer erforderlich wird. Ein Nebeneinander von altem Fahrzeugschein und neuer Zulassungsbescheinigung Teil II oder altem Fahrzeugbrief mit neuer Zulassungsbescheinigung Teil I ist nicht möglich.

Bei einer Adressänderung innerhalb des Zulassungsbezirks wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt. Besitzt das Fahrzeug noch alte Fahrzeugpapiere, kann die neue Adresse einmalig in den alten Fahrzeugschein eingetragen werden. Wurde die Adresse wurde im Fahrzeugschein bereits einmal geändert, müssen neue Papiere ausgestellt werden.

Technische Änderungen müssen  - soweit dies notwendig ist - ebenfalls eingetragen werden. Auch dies führt zu einer Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Wenn das Fahrzeug noch einen alten Fahrzeugpapiere besitzt, führen die Änderungen generell zu einer Neuausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II.


Achtung:
Die Änderung muss vom Eigentümer des Fahrzeugs gemeldet werden. Handelt es sich beim Eigentümer und Halter des Fahrzeugs um unterschiedliche Personen, ist auch der Halter zu einer Meldung verpflichtet.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Änderung muss schnellstmöglich erfolgen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

11,70 Euro für die Zulassungsbescheinigung Teil I
3,80 Euro Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II
Die Gebühren fallen auch dann an, wenn der alte Fahrzeugbrief noch nicht vollgeschrieben ist und als Folge der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II eine Zulassungsbescheinigung Teil I ebenfalls ausgestellt werden muss.