Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Ich möchte meinen Geburtsnamen wieder annehmen.

Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach der rechtskräftigen Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen. Kinder aus dieser Ehe, die den Ehenamen als Geburtsnamen führen, können sich der Namensänderung nicht anschließen.

Voraussetzungen

Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten werden in § 41 Personenstandsgesetz geregelt.

Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist, hilfsweise das Wohnsitzstandesamt.

Die Erklärung ist amtsempfangsbedürftig und wird dann wirksam, wenn sie dem zuständigen Standesamt zugeht.

Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann erklären, dass er anstelle seines Ehenamens seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Er kann aber auch den Familiennamen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Nach Auflösung der Ehe kann der Ehegatte, der bei oder nach der Eheschließung eine Rechtswahl zugunsten eines anderen Rechts getroffen hat, wieder das Namensrecht des Staates, dem er im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe angehörte, als das für seine Namensführung maßgebende Recht bestimmen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Aktuelle beglaubigte Abschrift vom Eheregister, soweit das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem Erklärung abgegeben wird
  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Wiederannahme kann nach erfolgter Terminvergabe oder zu den Öffnungszeiten erfolgen. Voraussetzung: die Ehe wurde rechtskräftig aufgelöst.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

32,00 Euro Beurkundung zur Namensführung von Ehegatten (§41 Abs 1 PStG) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Abs. 1 PStG), wenn nur deutsches Recht zu berücksichtigen ist
65,00 Euro Beurkundung zur Namensführung von Ehegatten (§41 Abs 1 PStG) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Abs. 1 PStG), wenn auch ausländisches Recht zu berücksichtigen ist
108,00 Euro Beurkundung zur Namensführung von Ehegatten (§41 Abs 1 PStG) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Abs. 1 PStG), wenn auch ausländisches Recht zu berücksichtigen ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen
Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung nach § 46 PStV, wenn die Bescheinigung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklärung ausgestellt wird
13,00 Euro Bescheinigung über die Namensführung

(Duplikat, Ersatzausstellung, Nachforderung)
Barzahlung und EC-Karten-Zahlung sind am Kassenautomaten möglich.