Sortiererklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Ich möchte die Reihenfolge meiner Vornamen neu sortieren. Mein Rufname steht an zweiter Stelle. Ich möchte, dass der Rufname vorne steht.

Seit dem 01.11.2018 können Personen, die ihren Namen nach deutschem Recht führen und mehrere Vornamen haben, durch Erklärung die Reihenfolge dieser Vornamen neu bestimmen.

Ausländische Staatsangehörige, deren Namensführung sich aufgrund des Wohnsitzes oder des Domizils nach deutschem Recht richtet oder die durch Rechtswahl deutsches Namensrecht gewählt haben, können diese Erklärung ebenfalls abgeben. Wir empfehlen, sich in diesen Fällen vorab im Konsulat des Heimatstaates zu erkundigen, ob die Änderung im Pass eingetragen wird.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters, wenn das Register nicht in dem Standesamt geführt wird, in dem die Erklärung abgegeben wird.
  • Gegebenenfalls aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters, wenn das Register nicht in dem Standesamt geführt wird, in dem die Erklärung abgegeben wird.
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Die Erklärung muss persönlich im Standesamt oder beim Notar abgegeben werden.


Weitere Hinweise

Die Erklärung kann in jedem Standesamt abgegeben werden und wird dann an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Erklärungen, die nicht im Geburtsstandesamt abgegeben werden, sendet das beurkundende Standesamt an das Geburtsstandesamt. Dort wird die Erklärung wirksam und eine Geburtsurkunde oder eine Namensänderungsbescheinigung ausgestellt. Gibt es kein deutsches Geburtsstandesamt und ist eine Eheschließung in Deutschland registriert, wird das Standesamt, das das Eheregister führt an Stelle des Geburtsstandesamtes zuständig. Gibt es weder ein Geburtenregister noch ein Eheregister in Deutschland, wird das Wohnsitzstandesamt zuständig.

Erklärungsmöglichkeiten

Erlaubt:

  • Neue Reihenfolge der Vornamen festlegen

Nicht erlaubt:

  • Hinzufügen von Vornamen
  • Weglassen von Vornamen
  • Veränderung von Vornamen, die mit einem Bindestrich verbunden sind
  • Streichung von Sonderzeichen
  • Umwandlung der Umlaute
  • Sonstige Änderung der Schreibweise

Kinder:

  • Unter 14 Jahren: Erklärung durch die gesetzlichen Vertreter
  • Von 14 bis 17 Jahren: eigene Erklärung mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (am besten zur Beurkundung mitbringen, ansonsten ist die gesondert beurkundete  Zustimmungserklärung erforderlich)
  • Ab 18 Jahren: eigene Erklärung

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Erklärung wird unmittelbar im Standesamt aufgenommen und, soweit das Geburtenregister bei dem jeweiligen Bremer Standesamt liegt sofort weiter bearbeitet.
Sortiererklärung kann nach vorheriger Terminvergabe oder zu den Öffnungszeiten erfolgen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

16,00 Euro Sortiererklärung zur Reihenfolge der Namen nach § 45a Abs. 1 PStG
Bescheinigung über die Namenserklärung, wenn die Bescheinigung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklärung ausgestellt wird
13,00 Euro Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung, außerhalb des Beurkundungsfalles (Neuausstellung, Nachforderung, Duplikatsanforderung)
13,00 Euro pro Geburtsurkunde, Eheurkunde
Barzahlung und EC-Karten-Zahlung sind am Kassenautomaten möglich.