Hilfe zur stationären Pflege

Brauchen Sie oder einer Ihrer Angehörigen stationäre Betreuung oder Pflege, weil sie sich allein zu Hause nicht mehr versorgen können? Benötigen Sie wegen Krankheit oder Behinderung Hilfe bei den Verrichtungen im Alltag, wie z.B. Körperpflege, Anziehen oder Essen und ist dabei ein Heimaufenthalt unvermeidlich?

Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- bzw. pflegeversichert sind, finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung von ihrer Pflegekasse (Sozialgesetzbuch XI). Ist jemand nicht pflegeversichert oder sind die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht.

Leistungsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch XII sind Personen, bei denen Heimnotwendigkeit besteht und die Pflegekasse nicht oder nicht ausreichend leistet.

Beispiel: Es besteht Heimnotwendigkeit, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind nicht ausreichend und es verbleibt ein Eigenanteil. Dann sind weitere Leistungen nach dem SGB XII möglich.

Voraussetzungen

Die Leistungen nach dem SGB XII sind von der Höhe des Einkommens und des Vermögens abhängig. 

In der stationären Hilfe zur Pflege erfolgt neben dem Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens die Heranziehung von Elternunterhalt. Volljährige Kinder sind grundsätzlich unterhaltspflichtig, wenn sie hierzu finanziell in der Lage sind. 

Aussagen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens, sowie zur Berechnung des Elternunterhaltes sind individuell ausgestaltet und bedürfen daher einer Beratung.

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII sind nachrangig gegenüber den gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch XI). Deshalb sind die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI als vorrangiger Leistungsanspruch vor der Beantragung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII in Anspruch zu nehmen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass

Ist ein Bedarf an Hilfe zur Pflege anzunehmen und ist dieser Bedarf an Pflege nicht durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI) ausreichend finanziert, wird beim Sozialamt Bremerhaven Hilfe zur Pflege nach Sozialgesetzbuch XII beantragt.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Antragstellung ist nicht an Fristen gebunden. Die Leistung tritt ein, wenn dem Sozialamt der Bedarf an Hilfe zur Pflege bekannt wird. Dies kann auch telefonisch erfolgen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

keine