Grenzfeststellung und Abmarkung beantragen

Sie können sich mit Ihrem:Ihrer Nachbar:in nicht über den Grenzverlauf einigen? Oder Sie wollen eine Garage genau auf die Grenze bauen? Dann können Sie Ihre Grundstücksgrenze amtlich feststellen lassen.

Die Grenzfeststellungsvermessung dient der Rechtssicherheit und damit einer dauerhaften Sicherung des Eigentums am Grund und Boden und der Wahrung des Grenzfriedens.

Die Lage der Grenzen Ihres Grundstücks ist im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Mit Hilfe dieses Nachweises wird vor Ort der Grenzverlauf durch eine:n Vermessungsingenieur:in präzise festgestellt und mit Grenzzeichen, wie z.B. Grenzsteinen, Kunststoffmarken, Meißelkreuzen o.ä. dauerhaft gekennzeichnet. Abweichungen zu bestehenden Grenzeinrichtungen, wie z.B. Zäune werden dokumentiert. Sie selbst und alle beteiligten Nachbar:innen werden zu einem Termin vor Ort eingeladen. Dort wird allen Beteiligten das Ergebnis der Grenzfeststellung und Abmarkung bekannt gegeben. Das Ergebnis der Grenzfeststellung und Abmarkung wird in einer Urkunde festgehalten. Diese Urkunde hat Beweiskraft vor Gericht. Auf Wunsch erhalten Sie eine Kopie dieser Urkunde.

Den (schriftlichen) Antrag auf Vermessung kann der Grundstückseigentümer stellen. Im Antrag ist anzugeben, wer die Gebühren der Vermessung trägt.

Hinweis: Grenzzeichen, die auch "Abmarkungen" genannt werden, stehen unter besonderem gesetzlichen Schutz. Wer sie absichtlich entfernt oder verändert macht sich strafbar.

Voraussetzungen

  • Das betroffene Grundstück liegt in der Stadtgemeinde Bremerhaven.
  • Antragsberechtigt sind Eigentümer:innen, Erbbauberechtigte oder Bevollmächtigte eines der Grundstücke, die der  festzustellenden Grenze anliegen.
  1. Schriftlicher Antrag (auch per Internet, E-Mail oder Fax möglich) durch den:die Antragsteller:in.
  2. Abstimmung des Messungstermins durch das Vermessungs- und Katasteramt.
  3. Durchführung der örtlichen Messung und Mitteilung des Termins vor Ort, eventuell zeitlich versetzt.
    Die Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramtes überprüfen in der Örtlichkeit zunächst, ob die Grenzzeichen der festzustellenden Grenze örtlich vorhanden sind. Fehlende Grenzzeichen werden neu gesetzt (abgemarkt).
    Dabei sind die Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramtes berechtigt, auch benachbarte Grundstücke zu betreten oder zu befahren.
    Zum Abschluss der Vermessung wird eine Niederschrift über den Grenztermin aufgenommen. Die von der Vermessung betroffenen Personen (Beteiligte) werden rechtzeitig zum Termin schriftlich oder telefonisch geladen. Die geladenen Personen können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 
  4. Bekanntgabe an alle nichtanwesenden Beteiligten durch Versenden einer Kopie der Urkunde.
  5. Übernahme der Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster
  6. Versenden des Kostenbescheides, bei Veränderungen im Liegenschaftskataster Versenden der Veränderungsmitteilungen.

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

Angabe der betroffenen Flurstücke: Nennung von Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung, d.h. Flur und Flurstücksnummer

Welche Fristen sind zu beachten?

1 Monate Widerspruchsfrist nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung gegen Grenzfeststellung und Abmarkung.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

• Ca. 3-4 Wochen nach Antragseingang wird die örtliche Vermessung durchgeführt
• Nach ca. 7 Wochen nach Antragseingang ist die Vermessung ins Liegenschaftskataster übernommen und der Kostenbescheid dem Kostenpflichtigen zugestellt.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

1288,50 Euro (brutto) bei 1 Grenzpunkt
1735,50 Euro (brutto) bei 2 Grenzpunkten
2182,50 Euro (brutto) bei 3 Grenzpunkten
2629,50 Euro (brutto) bei 4 Grenzpunkten
Bruttokosten in Abhängigkeit der Zahl der festgestellten Grenzpunkte sind beim Vermessungs- und Katasteramt zu erfragen.
Es fallen die gleichen Gebühren an wie bei einem Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)