Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Haben Sie eine dauerhafte Behinderung oder sind Sie von einer solchen Behinderung bedroht, können Sie unter Umständen Eingliederungshilfe beantragen. 

  • Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 90 Neuntes Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und –führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
  • Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Eingliederungshilfe, wenn und solange Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
  • Die Eingliederungshilfe umfasst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe.
  • Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln.

Voraussetzungen

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen sowohl behinderte als auch von Behinderung bedrohte Menschen. Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, wesentlich eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX).

Behindert im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX sind Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit voraussichtlich über sechs Monate vom altersmäßigen typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Bedroht sind Menschen von einer Behinderung, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX).

Voraussetzung ist ferner, dass es sich bei der Beeinträchtigung um eine wesentliche Behinderung handelt, welche die Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt.

Andere Leistungsanbieter: 

www.soziales.bremen.de

Leistungsberechtigte werden vom Sozialamt, auch auf Wunsch im Beisein einer Vertrauensperson, beraten und unterstützt. Die Beratung umfasst insbesondere die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, die Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die Leistungen einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem, die Verwaltungsabläufe, Hinweise auf Leistungsanbieter und weitere Beratungsangebote.

Unterstützung wird gewährt u. a. bei der Antragstellung, bei der Klärung von Zuständigkeiten, bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten und bei der Inanspruchnahme von Leistungen.

Um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten ist eine Antragstellung beim Sozialamt erforderlich. Die Leistung ist einkommens- und vermögensabhängig, wobei ein Beitrag aus dem Einkommen erst bei Überschreitung einer Einkommensgrenze zu leisten ist. Für einzelne Eingliederungshilfeleistungen (z. B. heilpädagogische Leistungen, Teilhabe am Arbeitsleben oder Teilhabe an Bildung) ist ein Beitrag nicht aufzubringen. Die antragstellende Person sowie bei minderjährigen Personen die im Haushalt lebenden Eltern haben vor der Inanspruchnahme von Leistungen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen, wobei auch hier Vermögensfreigrenzen gelten.

Im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens werden Antragstellerinnen und Antragsteller in allen Verfahrensschritten beteiligt. Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der Leistungen werden dokumentiert. Der individuelle Bedarf wird durch das Gesundheitsamt ermittelt. Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten wird eine Gesamtplankonferenz durchgeführt, in der der Leistungsberechtigte, das Sozialamt, das Gesundheitsamt, und beteiligte Leistungsträger über die Ergebnisse der Bedarfsfeststellung beraten.

Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz stellt das Sozialamt die Leistungen fest und erlässt einen Bescheid über die bewilligten Leistungen.

Rechtsgrundlagen