Auskunft Gewerbezentralregister

Auf Antrag erhält jede natürliche Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerbliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie seine Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.

Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist ein "gewerberechtliches Führungszeugnis", aus dem hervorgeht, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der Auszug wird zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe genehmigt wird.

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.

Die Auskunft kann von jeder natürlichen Person beantragt werden.

Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens zu stellen.

 

Voraussetzungen

Der Antrag kann

  • Persönlich erfolgen (eine Antragstellung schriftlich oder telefonisch ist nicht möglich)
  • Durch einen Vertreter ist dies nur möglich, bei Vorlage eines schriftlichen Antrages des Antragstellers und beider Personalausweise

Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein  zu beantragen.

Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet bzw. bei juristischen Personen am entsprechenden Eintragungsort im Handelsregister.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Staatsangehörigkeitsnachweis

    bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (Reisepass und ggf. Aufenthaltserlaubnis)
  • Handelsregisterauszug

    wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt
  • Verwendungszweck

    gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die der Auszug bestimmt ist
  • Personalausweis

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

Wird einen Gewerbezentralregister-Auszug (GZR-Auszug) für eigene Zwecke benötigt, sendet das Bundesamt für Justiz in Bonn den GZR-Auszug direkt zu. Soweit der GZR-Auszug für eine Behörde im Inland benötigt wird, ist die Anschrift der Behörde und gegebenenfalls der Namen des zuständigen Sachbearbeiters mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz in Bonn sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

In der Regel werden die Auskünfte vom Bundesamt für Justiz innerhalb von 2 Wochen beantwortet.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

13,00 Euro