Anmeldung zur Wettbürosteuer

Die Wettbürosteuer ist eine Unterart der bremischen Vergnügungssteuer und wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 aufgrund des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes (VergnStG) in Bremen und Bremerhaven erhoben. Der Wettbürosteuer unterliegt der Betrieb eines Wettbüros, in dem das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich ist.

Wettbüros sind im steuerlichen Sinn daher solche Wettvermittlungsstellen, die neben der Annahme von Wettscheinen zum Beispiel an Wettautomaten, Terminals oder ähnlichen Wetteinrichtungen auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen ermöglichen.

Voraussetzungen

Ein Bildschirm ist jede feste oder mobile elektrische Anzeige, die es ermöglicht, Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse zu verfolgen. Der Bildschirm kann ein eigenständiges Gerät oder Teil eines Gerätes sein.

Die Steuer wird vom Betreiber des Wettbüros erhoben. Dieser hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat eine Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck „Wettbürosteuer-Anmeldung“ und der „Anlage zur Wettbürosteuer-Anmeldung“ abzugeben, in der die Steuer selbst zu berechnen ist.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Wettbürosteuer ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat zu zahlen. Bei bestehendem SEPA-Lastschriftmandat werden die fälligen Beträge abgebucht.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Ihr Anliegen wird in der Regel innerhalb von maximal 4 Wochen bearbeitet.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Die Wettbürosteuer beträgt 60 € je Bildschirm und angefangenem Monat.