Anmeldung zur Tourismusabgabe Citytax

Die Citytax wird seit 2013 für Bremen und Bremerhaven zentral vom Magistrat der Stadt Bremerhaven bearbeitet. Steuerpflichtig sind alle entgeltlichen privaten Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Nur bis zu sieben zusammenhängende Übernachtungen werden besteuert. Bei längeren Aufenthalten werden die darüber hinausgehenden Übernachtungen nicht besteuert. Übernachtungen von Kindern unterliegen nicht der Tourismusabgabe.

Bemessungsgrundlage ist seit dem 01.07.2018 nach § 2 Abs. 1 TourAbgG der Betrag, der vom Gast für den Aufwand der Übernachtung ohne Umsatzsteuer und ohne den Aufwand für andere Dienstleistungen geleistet wird (Übernachtungsentgelt). Der Steuersatz beträgt 5 % des Übernachtungsentgelts. Ohne Erhebung eines Entgelts ist die Übernachtung nicht steuerbar. Eine bei Buchung der Übernachtung gemäß den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu leistende Anzahlung ist Bestandteil des Übernachtungsentgelts und somit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Wird dem Beherbergungsbetrieb der vom Gast nach Absatz 1 geleistete Aufwand nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des Übernachtungsentgelts nach Absatz 1 der sich aus dem Verzeichnis nach § 7 Absatz 3 der Preisangabenverordnung ersichtliche Preis für ein vergleichbares Zimmer zu Grunde zu legen. Besteht keine Pflicht zur Auslegung oder Aushängung der Preise nach § 7 Absatz 3 der Preisangabenverordnung, so ist bei der Berechnung der in dem Beherbergungsbetrieb für ein vergleichbares Zimmer übliche Preis zu Grunde zu legen.

Bis zum 30.06.2018 lauten die Steuersätze anhand des sog. Sternemaßstabs wie folgt:

  • Hotels mit einer Klassifizierung von mindestens 4 Sternen = 3 Euro Steuer je Übernachtung
  • anderen Hotels = 2 Euro Steuer je Übernachtung
  • Gästehäusern, Gasthöfen, Pensionen, Ferienhäusern und -wohnungen, Campingplätzen, Reisemobilhäfen und ähnliche Betrieben = 1 Euro Steuer je Übernachtung
  • Einrichtungen der Jugendbildung mit gemeinnützigen Zwecken, z. B. Jugendherbergen, Jugendgästehäuser und Bildungsstätten = keine Citytax.

Voraussetzungen

Ein Beherbergungsbetrieb lässt seine Gäste entgeltlich und privat übernachten.

Beruflich veranlasste Übernachtungen unterliegen nicht der Citytax, sofern die berufliche Veranlassung bis zum Ende der Beherbergungsleistung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft gemacht wurde. Unter einer beruflichen Veranlassung sind Übernachtungen mit Berufs-, Gewerbe- oder Freiberufsausübung zu verstehen.

Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes muss in einer amtlich vorgeschriebenen Steuererklärung (sogenannte Steueranmeldung) die Steuer selbst berechnen und an den Magistrat überweisen. Beides hat bis zum 15. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu erfolgen. Gibt der Beherbergungsbetrieb keine Steuererklärung ab oder berechnet er die Steuer falsch, erstellt das Steueramt einen Steuerbescheid.

Wurde für eine beruflich veranlasste Übernachtung trotzdem die Citytax durch den Beherbergungsbetrieb erhoben und bezahlt, kann der Übernachtungsgast die Erstattung beantragen. Der Antrag ist nur innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Übernachtung zulässig.

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

Keine

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Abgabe der Steueranmeldung und die Überweisung der Steuer haben bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres durch den Betreiber des Beherbergungsbetriebes zu erfolgen.

Der Antrag des Übernachtungsgastes auf Erstattung der Citytax ist nur innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Übernachtung zulässig.

Wie lange dauert die Bearbeitung?