Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Fachbetriebe

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen grundsätzlich nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden.

Fachbetrieb im Sinne des Wassergesetzes ist, wer

  1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 144 Abs. 3 BrWG gewährleistet wird, und
  2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.


Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.

Folgende Arbeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden:

  • Arbeiten an

    • Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
    • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufe A
    • Feuerungsanlagen
       
  • Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
     
  • Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
     
  • Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
     
  • Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
     
  • Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen.
     
  • Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
     
  • Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.