Sammler, Beförderer, Händler, Makler

Definitionen:

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz definiert diese Personen anhand der ausgeübten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Begriffe sind weitgehend selbsterklärend, Näheres zeigt der Blick in das Gesetz. Während Beförderer ebenso wie Sammler, die auf verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen abzielen (z.B. Gebrauchttextilien), die Abfälle selbst transportieren, können Händler und Makler unabhängig vom eigenen physischen Besitz des Abfalls tätig sein. Es kommt so zu Entsorgungsgeschäften, bei denen die Marktkenntnisse der Händler bzw. Makler erst das Entsorgungsgeschehen zwischen Abfallerzeuger und Entsorger ermöglichen.

An die vier Personengruppen stellt das Kreislaufwirtschaftsgesetz im Grunde gleichartige Ansprüche. Wer eine solche Funktion ausüben will, muss das der Abfallbehörde anzeigen. Geht es dabei um gefährliche Abfälle, ist gar eine Erlaubnis zu beantragen. Zuständig ist immer die Behörde am Unternehmenssitz.

Eine weitere Unterscheidung betrifft den Anlass für die jeweilige Tätigkeit, nämlich ob sie gewerbsmäßig erfolgt oder „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“. Letzteres heißt nach dem Gesetz, dass sie aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln gerichtet ist.

Das hat beispielsweise für das Handwerk Bedeutung, wenn von einer Baustelle eigene Abfälle abgefahren oder bei einem abfallträchtigen Gewerk Teilaufträge an andere Unternehmer abgegeben werden. Seit dem 01. Juni 2014 besteht bei Tätigkeiten im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen bei Abfallmengen von mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle oder mehr als 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle pro Jahr eine Anzeigepflicht. 

Inwieweit Ihre Tätigkeit ein gewerbsmäßiges Handeln bzw. eine Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen darstellt, klären wir am besten bei einem gemeinsamen Ortstermin. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.

Kennzeichnung von Fahrzeugen:

Alle Abfalltransporte, auch bei nicht gefährlichen Abfällen, müssen mit dem A-Schild gekennzeichnet werden. Dies gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.

Beförderungserlaubnis:

Die Erlaubnis erteilt die Behörde am Hauptsitz des Unternehmens, wenn die dazu notwendigen Voraussetzungen bestehen. Dies wird mit den Antragsunterlagen nachgewiesen. 
Eine Beförderungserlaubnis kann mit dem Formblatt Antrag Erlaubnis § 54 KrWG beantragt werden. Eine nicht erlaubnispflichtige aber anzeigenpflichtige Tätigkeit kann mit dem Formblatt Anzeige § 53 KrWG angezeigt werden.
Sowohl für die Stellung des Erlaubnisantrages als auch für die Erstattung der Anzeige steht ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System zur Verfügung, so dass die Antragstellung und die Anzeigenerstattung auch mittels eines elektronischen Verfahrens durchgeführt werden kann.