Nachweisverfahren und Abfallregister

Die Nachweise

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Für alle erzeugten, beförderten und entsorgten gefährlichen Abfälle schreibt es grundsätzlich eine Nachweisführung vor. Sie betrifft solche Abfälle, die nicht lediglich aus der privaten Haushaltsführung stammen und direkt von dort aus entsorgt werden. Das Verfahren richtet sich also an gewerbliche Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger bzw. an alle Einrichtungen außerhalb privater Haushalte.

Im Rahmen der Nachweisführung wird zunächst geprüft, ob ein vorgesehener Entsorgungsweg zulässig ist. Danach wird der Verbleib der Abfälle in diesem Entsorgungsweg dokumentiert.

Die Art dieser Nachweisführung ist rechtlich vorgeschrieben (Nachweisverordnung) und beruht auf formalisierten Dokumenten: Entsorgungsnachweise/Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine. Für sie ist ein weitgehend elektronisches, d.h. papierloses Verfahren eingerichtet worden (nur die Erzeuger-Ausfertigungen von Übernahmescheinen sind alternativ noch in Papierform zulässig).

Die notwendigen Unterschriften werden durch die qualifizierte elektronische Signatur geleistet und die Dokumente per Internet versandt. Die Teilnahme an dieser Verfahrensweise setzt die behördliche Registrierung Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Einrichtung voraus.

Das Abfallregister

Die Nachweisdokumente werden in einem geordneten Register gesammelt und mindestens 3 Jahre lang für die jederzeit mögliche behördliche Prüfung bereit gehalten. Bei elektronischen Dokumenten handelt es sich um ein dementsprechend elektronisches Register, an das qualitative Ansprüche gestellt sind („revisionssicher“).

Abfallentsorger unterliegen darüber hinaus der obligatorischen Registerpflicht auch für nicht gefährliche Abfälle. Dieser Teil des Registers kann als Sammlung von Papierbelegen und formfrei geführt werden. Die Nachweisverordnung setzt jedoch inhaltliche Anforderungen an diese Dokumentation fest.