Entsorgungsnachweis, Sammelentsorgungsnachweis

Das Prinzip Entsorgungsnachweis:

Entsorgungsnachweise benötigt, wer als Abfallerzeuger gefährliche Abfälle zu entsorgen hat. Leider ist der Begriff nicht recht eindeutig: die Nachweise belegen nur die Zulässigkeit eines vorgesehenen Entsorgungsweges. Erst nach Bestätigung dieses Entsorgungsnachweises durch die Behörde des Entsorgers darf der Abfall in diesem Weg, d.h. zu dem darin festgelegten Entsorger entsorgt werden. Jeder Nachweis trägt eine bundesweit einmalige Nummer.

Ein Entsorgungsnachweis besteht aus mehreren Teilen. Die Angaben im Deckblatt (DEN), der Verantwortlichen Erklärung (VE) und dem Formular Deklarationsanalyse (DA) auszufüllen ist Sache des Nachweisinhabers (Abfallerzeuger). Sie identifizieren ihn und charakterisieren den Abfall mit dessen Herkunft, Beschaffenheit und Menge.

Der Formularsatz wird dann an einen zur Entsorgung des Abfalls geeigneten Entsorger weitergegeben. Dieser ergänzt ihn um seine Annahmeerklärung (AE) und gibt damit verbindlich an, in welcher Entsorgungsanlage er den Abfall annehmen wird und dass diese dafür zugelassen ist.

Im dritten Schritt reicht der Entsorger das Gesamtdokument an seine Abfallbehörde weiter. Sie prüft und bestätigt den Entsorgungsnachweis innerhalb von 30 Tagen, versieht ihn ggf. mit Auflagen und versendet ihn an den Entsorger, den Erzeuger und dessen Aufsichtsbehörde. Nun bildet der Entsorgungsnachweis die Grundlage dafür, dass der Abfall zu der angegebenen Entsorgungsanlage verbracht werden darf. Er kann bei immer wiederkehrendem Entstehen dieses Abfalls eine Gültigkeitsdauer von bis zu 5 Jahren bekommen.

Lässt der Abfallerzeuger einen Beförderer die einzelnen Abfallchargen zur Entsorgungsanlage transportieren, muss er ihm den Entsorgungsnachweis zusenden. Die Entsorgung jeder einzelnen Abfallcharge wird vom Erzeuger, Beförderer und Entsorger mit einem Begleitschein dokumentiert. Entsorgungsnachweis und Begleitscheine sind in den Abfallregistern der beteiligten Unternehmen/Einrichtungen abzuspeichern.

Varianten:

Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Varianten.

Abfallerzeuger mit geringeren Anfallmengen unter 20 t im Jahr können sich für manche Abfälle an einen Beförderer wenden, der einen Sammelentsorgungsnachweis besitzt und damit bereits den zulässigen Entsorgungsweg abgeklärt hat. Für den Erzeuger reicht dann als Dokumentation ein vom Beförderer (= Sammelentsorger) ausgestellter Übernahmeschein aus.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Privilegierte Nachweise ohne behördliche Bestätigung verwendbar sein, wenn der Entsorger als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.