Amt für Jugend, Familie und Frauen/Familienrecht

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Hinrich-Schmalfeldt-Straße 40
Stadthaus 2, 3. Etage
27576 Bremerhaven

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Fahrplanauskunft VBN

F. Hoffmann

Abteilungsleitung
 0471 590-2824
 F.Hoffmann@magistrat.bremerhaven.de

Öffnungszeiten

Mo,Mi,Fr von 09:00 bis 12:00 Uhr
Mo von 15:00 bis 17:00 Uhr sowie nach Terminvereinbarung

Hinweis zur Barrierefreiheit

Zugang: über den Parkplatz des Stadthauskomplexes (Eingang rechts neben dem Hochhaus) - Aufzug ins 3. OG im Hochhaus
Parken: 6 Behindertenparkplätze im Bereich des Hochhauses
WC: 2. OG Raum 263a

Hinweis: Einzelne Sachgebiete der Abteilung sind in anderen Gebäuden untergebracht.

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Die Feststellung der Vaterschaft und Durchsetzung des Unterhaltes können zu Problemen führen, wenn ein Elternteil alleine für das Kind sorgt. Nicht zuletzt zum Wohle des Kindes ist es wichtig, diese Punkte zu klären und das geht mit „neutraler“ Hilfe oft besser.

Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, bietet Ihnen das Amt für Jugend, Familie und Frauen kostenlos die so genannte Beistandschaft an.

Die Beistandschaft kann formlos oder schriftlich beantragt werden, mit dem Ziel, die Vaterschaft festzustellen und Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen. Notfalls werden auch die Interessen des Kindes vor Gericht vertreten.

Eine Beistandschaft endet spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes.

Die elterliche Sorge wird nicht eingeschränkt, da der Beistand das Kind nur für die
genannten Aufgaben und in enger Abstimmung mit dem allein erziehenden Elternteil vertritt.

Beratung

Die Beistandschaft berät Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen bei Fragen zur Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen sowie bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche.

Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.

Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

Für alle weiteren Fragen stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen der Abteilung 51/32 gerne zur Verfügung.

Buchstabe

SachbearbeiterIn

Stadthaus 2, Zimmer  

Telefon

A, B, Pa - Pi

Frau Behrendt

327

 0471 590-2860

C, E, F, G

Frau Ehlers

322

 0471 590-2420

D, H

Frau Lingerski

336

 0471 590-2859

I, J, K, Pj - Pz

Frau Bornemann

335

 0471 590-2847

M, N, Ri – Rz, St

Frau Blumhagen

322

 0471 590-2446

O, Ra – Rh,  S (ohne Sch, St), U

Frau Hoffmann

338

 0471 590-2260

L, Schm - Schz

Frau Schnelle-Sund  

339

 0471 590-3028

Q, T, Scha-Schl, V, W, X, Y, Z

Frau Kaiser-Halfter

339

 0471 590-2259

Die Erziehungsberatungsstelle unterstützt und begleitet bei Fragen in der Erziehung, bei Schwierigkeiten des Miteinanderlebens in der Familie, in der Pflegefamilie, unter Gleichaltrigen, mit dem Freund/der Freundin, bei der Bewältigung von Krisensituationen, bei Problemen mit den Folgen von Trennung und Scheidung, bei Entwicklungsauffälligkeiten und bei Problemen des Ablösens und des Zugehens aufeinander.

  • Alle unsere Angebote sind kostenlos
  • Es besteht Verschwiegenheit
  • Anonyme Beratung ist möglich

Das Team besteht aus psychologischen, sozialarbeiterischen und sozialpädagogischen Fachkräften.

Telefonische oder persönliche Anmeldung unter folgender Adresse:

Amt für Jugend, Familie und Frauen
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Familien
Brookstr. 1
27580 Bremerhaven

 0471 590-2158 (Geschäftszimmer)

Darüber hinaus besteht ein Beratungsangebot in familienrechtlichen Fragen durch die Beistandschaft.

Die Urkundspersonen im Jugendamt sind befugt, unter anderem Folgendes zu beurkunden:

  • Vaterschaftsanerkennung
    Wenn Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss der Vater für eine rechtliche Anerkennung die Vaterschaft anerkennen.
  • Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung Damit eine Vaterschaftsanerkennung rechtswirksam wird, muss die Mutter des Kindes diesem Anerkenntnis zustimmen.

  • Beide Erklärungen können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden. Sie sind auch vor der Geburt des Kindes möglich.
  • die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, zum Vaterschaftsanerkenntnis
    Sollte der mit der Mutter verheiratete Mann nicht der biologische Vater des Kindes sein, kann dessen Vaterschaft gerichtlich angefochten werden. Dieses Verfahren kann jedoch vermieden werden, wenn in einem solchen Fall der Scheidungsantrag zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes anhängig ist. Dann  kann ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennen und neben der Mutter stimmt auch der Ehemann diesem Anerkenntnis zu. Dieses Vaterschaftsanerkenntnis wird dann mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.  Diese Regelung kann bis zu einem Jahr nach Rechtkraft der Scheidung angewendet werden.
  • Sorgeerklärung
    Die Anerkennung der Vaterschaft hat keinen Einfluss auf das alleinige Sorgerecht der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter. Wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben möchten, müssen hier-zu entsprechende Erklärungen beurkundet werden.
     

Voraussetzung für eine Sorgeerklärung ist die Vaterschaftsanerkennung.

Die Erklärungen können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden. Sie sind auch vor der Geburt des Kindes möglich.

Unterhaltsverpflichtung

Für Kinder, die zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für den betreuenden Elternteil sowie für übergegangene Unterhaltsansprüche.

Benötigte Unterlagen

Grundsätzlich müssen Sie sich bei einer Vorsprache durch einen gültigen Lichtbildausweis ausweisen.

Bei Erklärungen im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung benötigen wir die aktuelle Geburtsurkunde Ihres Kindes, falls noch nicht vorhanden eine Geburtsanzeige der Entbindungsklinik und bei einer Beurkundung vor der Geburt des Kindes den Mutterpass.

Bei der Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts benötigen wir zusätzlich zu den zuvor genannten Unterlagen eine beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung.

Bei der Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung benötigen wir ein Schriftstück, aus dem die Höhe des zu beurkundenden Unterhalts ersichtlich wird (z.B. vom Rechtsanwalt oder Jugendamt). Sollte bereits eine Unterhaltsverpflichtung existieren (Urkunde, gerichtliche Festsetzung) benötigen wir diese ebenfalls.

Bei fehlenden Deutschkenntnissen einer/s Beteiligten benötigen wir für die Beurkundung eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher. Hierbei muss es sich nicht um einen beeidigten Dolmetscher handeln. Es kann auch eine Person aus Ihrem Bekanntenkreis sein, die aber nicht mit den Beteiligten verwandt oder verschwägert sein darf und sich ebenfalls mit einem Lichtbildausweis ausweisen muss.

Negativbescheinigung

Diese Bescheinigung wird der Mutter eines Kindes ausgestellt und ist der Nachweis, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt.

Voraussetzungen hierfür sind, dass diese in Bremerhaven wohnhaft ist, nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet ist oder war und dass zum Zeitpunkt der Ausstellung im für den Geburtsort des Kindes geführtem Sorgeregister keine Erklärung über das beurkundete gemeinsame Sorgerecht, keine familiengerichtliche Entscheidung zur Übertragung der elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB oder keine familiengerichtliche Ersetzung gem. Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB vorliegt.

Um eine Negativbescheinigung ausstellen zu können, muss die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes vorgelegen haben. Bei persönlicher Vorsprache wird die Negativbescheinigung nach Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises ausgehändigt.

Kontakt:

Amt für Jugend, Familie und Frauen
Hinrich-Schmalfeldt-Straße
27576 Bremerhaven

Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung

U. Wilkins
Stadthaus 3, EG, Zimmer 7
 0471 590 2108
 0471 590 350 2108
 U.Wilkins@magistrat.bremerhaven.de

K. Engeler
Stadthaus 3, EG, Zimmer 5
 0471 590-2791
 K.Engeler@magistrat.bremerhaven.de

Die Zuständigkeit des Amtes für Jugend, Familie und Frauen richtet sich in Bezug auf Flüchtlinge in erster Linie auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMA). Hierbei handelt es sich um Kinder und Jugendliche, die ohne Begleitung eines für sie sorgeberechtigten Erwachsenen aus dem Ausland eingereist oder im Inland ohne Begleitung zurückgelassen worden sind. Zu den Fluchtgründen gehören Kriege und bewaffnete Konflikte, politische Verfolgung, der Einsatz von Kindern als Kindersoldaten, Gewalt im familiären Umfeld einschließlich drohender Zwangsheirat.

Unbegleitete Minderjährige haben wie andere Flüchtlingskinder auch Anspruch auf Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Schulbildung; traumatisierte Kinder und Jugendliche benötigen zudem gegebenenfalls eine psychologische Betreuung.  Ohne Erwachsene, dies sie versorgen können, sind sie in Obhut zu nehmen und benötigen als Minderjährige eine Vertretung in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren.

Das Amt für Jugend, Familie und Frauen in Bremerhaven hat in Zusammenarbeit mit dem Helene-Kaisen-Haus ein Wohn- und Betreuungsangebot geschaffen, das bis zu 10 jungen Menschen zur Überwindung einer schwierigen Lebenssituation Hilfe und Unterstützung bietet.

Helene-Kaisen-Haus

Nach z. B. einer Adoption besteht gelegentlich der Wunsch, etwas über die Identität und damit über die Herkunft zu erfahren. Das Amt für Jugend, Familie und Frauen unterstützt bei der Suche nach Eltern, dem eigenen Kind oder Geschwistern und begleitet bei Wunsch die Kontaktaufnahme.

Kontakt:

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Amt für Jugend, Familie und Frauen
Adoptionsvermittlungsstelle
Brookstraße 1
27580 Bremerhaven

Öffnungszeiten:

Mo., Mi., Fr.: 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr oder nach Vereinbarung

 0471 590-2980
 N.Pargament-Saunders@magistrat.bremerhaven.de

Kindertagespflege ist eine familienähnliche und flexible Betreuung für ihr Kind. Das Kind verbringt den Tag in einer kleinen Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern. Mahlzeiten, spielen und Hilfe bei den Hausaufgaben ist selbstverständlich.

Das Helene-Kaisen-Haus sucht mit Ihnen als Eltern eine geeignete, kompetente Kindertages-pflegestelle. Ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme der für diese Betreuung entstehenden Kosten kann beim Amt für Jugend, Familie und Frauen gestellt werden. Die Mitarbeiter/innen des Helene-Kaisen-Hauses beraten Sie gerne, welche Schritte dafür notwendig sind.

Eine Eingewöhnungsphase mit Ihnen gemeinsam ist selbstverständlich, damit sich Ihr Kind in der neuen Situation gut einfindet, Vertrauen aufbauen kann und Sicherheit erhält. Mit dieser Grundlage wissen Sie als Eltern/Elternteil, dass es Ihrem Kind gut geht und Sie beruhigt ihrem Beruf etc. nachgehen können.

Weitere Informationen auf Helene-Kaisen-Haus.

Diese Bescheinigung wird der Mutter eines Kindes ausgestellt und ist der Nachweis, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt.

Voraussetzungen hierfür sind, dass diese in Bremerhaven wohnhaft ist, nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet ist oder war und dass zum Zeitpunkt der Ausstellung im für den Geburtsort des Kindes geführtem Sorgeregister keine Erklärung über das beurkundete gemeinsame Sorgerecht, keine familiengerichtliche Entscheidung zur Übertragung der elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB oder keine familiengerichtliche Ersetzung gem. Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB vorliegt.

Um eine Negativbescheinigung ausstellen zu können, muss die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes vorgelegen haben. Bei persönlicher Vorsprache wird die Negativbescheinigung nach Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises ausgehändigt.

Kontakt:

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven
Hinrich-Schmalfeldt-Straße
27576 Bremerhaven

Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung

U. Wilkins
Stadthaus 3 , EG, Raum 7
 0471 590 2108
 0471 590 350 2108
 U.Wilkins@magistrat.bremerhaven.de

K. Engeler
Stadthaus 3, EG, Raum 5
 0471 590-2791
 K.Engeler@magistrat.bremerhaven.de

Die Anerkennung der Vaterschaft hat keinen Einfluss auf das alleinige Sorgerecht der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter. Wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben möchten, müssen hierzu entsprechende Erklärungen beurkundet werden. Voraussetzung für eine Sorgeerklärung ist die Vaterschaftsanerkennung. Die Erklärungen können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden. Sie sind auch vor der Geburt des Kindes möglich.

Benötigte Unterlagen:

Grundsätzlich müssen Sie sich bei einer Vorsprache durch einen gültigen Lichtbildausweis ausweisen.

Bei der Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts benötigen wir zusätzlich die aktuelle Geburtsurkunde Ihres Kindes und - falls noch nicht vorhanden - eine Geburtsanzeige der Entbindungsklinik sowie bei einer Beurkundung vor der Geburt des Kindes den Mutterpass und eine beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung.

Bei fehlenden Deutschkenntnissen einer/s Beteiligten benötigen wir für die Beurkundung eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher. Hierbei muss es sich nicht um eine/n beeidigte/n Dolmetscher/in handeln. Es kann auch eine Person aus Ihrem Bekanntenkreis sein, die aber nicht mit den Beteiligten verwandt oder verschwägert sein darf und sich ebenfalls mit einem Lichtbildausweis ausweisen muss.

Kontakt:

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven
Hinrich-Schmalfeldt-Straße
27576 Bremerhaven

Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung

U. Wilkins
Stadthaus 1 (VH), 3. Etage, Raum 319
 0471 590 2108
 0471 590 350 2108
 U.Wilkins@magistrat.bremerhaven.de

K. Engeler
Stadthaus 1 (VH), 3. Etage, Raum 318
 0471 590-2791
 K.Engeler@magistrat.bremerhaven.de

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet, haben grundsätzlich beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht. Wenn beide nicht miteinander verheirateten Elternteile das gemeinsame Sorgerecht einvernehmlich wünschen, können sie eine Sorgeerklärung abgeben. Das geht auch, wenn sie nicht zusammen leben.

Die Sorgeerklärungen der Mutter und des Vaters können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden. Diese Beurkundung ist nur bei den Urkundspersonen des Amtes für Jugend, Familie und Frauen oder bei einem Notar möglich - auch schon vor Geburt des Kindes. Allerdings ist das Sorgerecht des Vaters verbindlich an die geklärte rechtswirksame Vaterschaft gebunden.

Geben die Eltern die Sorgeerklärung ab, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu.

Will ein Elternteil später die Alleinsorge übernehmen, muss immer das Familiengericht entscheiden. Das gilt auch dann, wenn sich Mutter und Vater darüber einig sind.

Geben die Eltern keine Sorgeerklärung ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein.

Besteht keine Einvernehmlichkeit hinsichtlich einer gemeinsamen elterlichen Sorge, besteht die Möglichkeit, diese beim Familiengericht zu beantragen.

Wer das alleinige Sorgerecht hat benötigt hierüber einen Nachweis, um zum Beispiel einen
Kinderausweis zu beantragen. (siehe „Negativbescheinigung“)

Sorgerecht nach dem Tod eines Elternteils

Hatten die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

Stirbt der allein sorgeberechtigte Elternteil, so entscheidet das Familiengericht, wer künftig das Sorgerecht hat. Stirbt beispielsweise die Mutter, prüft das Gericht, ob ein persönliches Verhältnis zwischen Vater und Kind besteht und ob ein Sorgerecht des Vaters dem Wohl des Kindes dient.

Erbrecht

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist erbrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt. Bei mehreren Erben gleicher Ordnung wird es also Miterbe.

Familienname des Kindes

Die Eltern können bei gemeinsamem Sorgerecht innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Frist einvernehmlich den Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen bestimmen. Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu (zur Zeit der Geburt wird das in der Regel die Mutter sein), so erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteiles.

Auch wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht, können die Eltern sich einvernehmlich auch für den Namen des anderen Elternteiles entscheiden.

Vater und Mutter können dann entsprechende Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten abgeben.

Für alle weiteren Fragen stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen der Abteilung 51/32 gerne zur Verfügung.

Buchstabe

Sachbearbeitung

Stadthaus 2, Zimmer

Telefon

A, B, I,  J

Frau Behrendt

327

 0471 590-2860

C, E, F, G

Frau Ehlers

322

 0471 590-2420

D, H, Schm

Frau Lingerski

336

 0471 590-2859

K, L

Frau Bornemann

335

 0471-590-2847

M, N, St

Frau Blumhagen

322

 0471 590-2446

P, R, U, V

Frau Plump

338

 0471 590-2096

O, S ohne (Sch, St)

Frau Hoffmann

338

 0471 590-2260

Schn-Schu und Schw

Frau Schnelle-Sund

339

 0471 590-3028

Q, T, Scha-Schl, W-Z

Frau Kaiser-Halfter

339

 0471 590-2259

Die Frage des Unterhalts steht nur an, wenn Mutter und Vater nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche setzen voraus

  • die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, das heißt seine Fähigkeit, den Berechtigten finanziell zu unterstützen, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden,

und

  • die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, das heißt, der Bedürftige ist nicht in der Lage, sich aus seinen Einkünften oder seinem Vermögen selbst angemessen zu unterhalten.

Kindesunterhalt

Wenn der Vater nicht mit dem Kind zusammenlebt, stehen dem Kind regelmäßige Zahlungen eines monatlichen Unterhaltsbetrages vom Vater zu. Die Höhe des Unterhaltsanspruches muss individuell festgestellt werden. Sie orientiert sich unter anderem am monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vaters und wird mit Hilfe der so genannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Beträge, die in der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle festgelegt sind, entsprechen den vom Gesetzgeber festgelegten Mindestunterhaltsbeträgen. Sie betragen derzeit (Stand 01.01.2021) bis zum 6. Lebens­jahr mtl. 393,00 €, bis zum 12. Lebensjahr mtl. 451,00 € und bis zum 18. Lebensjahr mtl. 528,00 €.

Das Kindergeld vermindert den Bedarf des Kindes. Wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, wird es zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet. Das Kindergeld für das 1. Und 2. Kind beträgt monatlich derzeit 219,00 €; die Hälfte also 109,50 €.

Der Unterhaltsanspruch muss sofort nach Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden, da sonst für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche verloren gehen können. Es ist außerdem zu empfehlen, eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung des Vaters beurkunden oder im Streitfall die Höhe des Unterhaltsanspruches gerichtlich klären zu lassen. So bekommt das Kind einen „vollstreckbaren Titel“, um bei Bedarf auch pfänden zu können.

Bei der Bemessung des Tabellenunterhaltes ist nur das elementar Notwendige berücksichtigt, also im Wesentlichen der Bedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnung und Erziehung. Vielleicht hat das Kind im Laufe der Zeit einen darüber hinausgehenden Bedarf. Dieses kann Sonderbedarf oder Mehrbedarf sein.

Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf des Kindes. Das bedeutet, dass es sich um Bedarf handeln muss, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar eintritt. Das bedeutet zugleich, dass sich grundsätzlich nur von Fall zu Fall für die jeweils in Frage kommende Aufwendung beurteilen lässt, ob sie als Sonderbedarf zu behandeln ist. Die Kosten für die Säuglingserstausstattung werden von den meisten Gerichten als Sonderbedarf eingestuft.

Wichtig ist auf jeden Fall, dass die Kosten belegt, also alle Rechnungen aufbewahrt werden müssen. Außerdem muss der Sonderbedarf spätestens bis zum Ablauf eines Jahres seit der Entstehung beim Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden.

Mehrbedarf ist ein mehr oder weniger regelmäßig auftretender Bedarf, dessen ungefähre Höhe sich abschätzen und pauschalieren lässt und der zusätzlich zum Grundbedarf verlangt werden kann.  Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn das Kind aufgrund einer Krankheit spezielle Diät oder bestimmte Therapien benötigt. Auch die Kosten für Krippe ab Geburt sowie Kindertagesstätte vom 3. Lebensjahr bis zur Einschulung des Kindes gehören dazu.

Betreuungsunterhalt

Aus Anlass der Geburt besteht für die Mutter ein eigener Anspruch auf Unterhalt.

Der Vater hat der Mutter für die Dauer von vier Monaten vor und mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes - in Ausnahmefällen auch länger - Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch für die Kosten, die in Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstehen.

Wenn der Vater das Kind betreut, hat er den Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Wichtig ist, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt und Erstattung der Kosten, die in Folge der Schwangerschaft entstanden sind, gegenüber dem Verpflichteten sofort bei Entstehen geltend gemacht wird.

Wenn Sie es wünschen, wird Ihnen das Amt für Jugend, Familie und Frauen hierbei helfen. Vom Amt können jedoch Ansprüche auf Betreuungsunterhalt oder Erstattung von Kosten, die in Folge der Schwangerschaft entstanden sind, nicht gerichtlich geltend gemacht werden.

Für alle weiteren Fragen stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen der Abteilung 51/32 gerne zur Verfügung.

Buchstabe

SachbearbeiterIn

Stadthaus 2, Zimmer  

Telefon

A, B, I,  J

Frau Behrendt

327

 0471 590-2860

C, E, F, G

Frau Ehlers

322

 0471 590-2420

D, H, Schm

Frau Lingerski

336

 0471 590-2859

K, L

Frau Bornemann

335

 0471 590-2847

M, N, St

Frau Blumhagen

322

 0471 590-2446

P, R, U, V

Frau Plump

338

 0471 590-2096

O, S (ohne Sch, St)

Frau Hoffmann

338

 0471 590-2260

Schn-Schu und Schw

Frau Schnelle-Sund  

339

 0471 590-3028

Q, T, Scha-Schl, W-Z

Frau Kaiser-Halfter

339

 0471 590-2259

Für Kinder, die zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für den betreuenden Elternteil sowie für übergegangene Unterhaltsansprüche.

Benötigte Unterlagen:

Grundsätzlich müssen Sie sich bei einer Vorsprache durch einen gültigen Lichtbildausweis ausweisen.

Bei der Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung benötigen wir ein Schriftstück, aus dem die Höhe des zu beurkundenden Unterhalts ersichtlich wird (z. B. vom Rechtsanwalt oder Jugendamt). Sollte bereits eine Unterhaltsverpflichtung existieren (Urkunde, gerichtliche Festsetzung) benötigen wir diese ebenfalls.

Bei fehlenden Deutschkenntnissen einer/s Beteiligten benötigen wir für die Beurkundung eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher. Hierbei muss es sich nicht um eine/n beeidigte/n Dolmetscher handeln. Es kann auch eine Person aus Ihrem Bekanntenkreis sein, die aber nicht mit den Beteiligten verwandt oder verschwägert sein darf und sich ebenfalls mit einem Lichtbildausweis ausweisen muss.

Kontakt:

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven
Hinrich-Schmalfeldt-Straße
27576 Bremerhaven

Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung

U. Wilkins
Stadthaus 1 (VH), 3. Etage, Raum 319
 0471 590 2108
 0471 590 350 2108
 U.Wilkins@magistrat.bremerhaven.de

K. Engeler
Stadthaus 1 (VH), 3. Etage, Raum 318
 0471 590-2791
 K.Engeler@magistrat.bremerhaven.de

Klärung der Vaterschaft

Ob ein Vater getrennt von Mutter und Kind lebt oder ob er mit diesen eine Familie bildet – ohne Trauschein der Eltern ist die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind rechtlich erst einmal ungeklärt. Nur mit einer verbindlich geklärten Vaterschaft sind auch wichtige rechtliche Wirkungen verbunden. Unterhaltsansprüche für Mutter und Kind sowie Erb-, Renten- oder Krankenversicherungsansprüche des Kindes hängen davon ab.

Daher ist es Aufgabe der sorgeberechtigten Mutter, die Vaterschaft ihres Kindes zu klären. Rechtlich genügt es nicht, dass sie weiß, wer der Vater ihres Kindes ist. Auch eine einfache schriftliche Erklärung ist nicht ausreichend.

Die Feststellung der Vaterschaft ist ein juristischer Akt, bei dem – mit Urkunde besiegelt – der Vater die Vaterschaft anerkennt und die Mutter der Anerkennung zustimmt. Beide Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Das kann geschehen durch die/den Standesbeamtin/en, eine/n Notarin/en oder durch die Urkundspersonen eines Jugendamtes.

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, kann diese nur gerichtlich festgestellt werden. Den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft können das Kind oder dessen Mutter erheben. Sofern die Mutter die Klärung der Vaterschaft nicht wünscht oder ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung verweigert, kann auch der Vater dieses gegen das Kind gerichtlich geltend machen.

Für alle weiteren Fragen stehen Ihnen unsere MitarbeiterInnen der Abteilung 51/32 gerne zur Verfügung.

Buchstabe

SachbearbeiterIn

Stadthaus 2, Zimmer

Telefon

A, B, I,  J

Frau Behrendt

327

0471 590-2860

C, E, F, G

Frau Ehlers

322

0471 590-2420

D, H, Schm

Frau Lingerski

336

0471 590-2859

K, L

Frau Bornemann

335

0471 590-2847

M, N, St

Frau Blumhagen

322

0471 590-2446

P, R, U, V

Frau Plump

338

0471 590-2096

O, S (ohne Sch, St)

Frau Hoffmann

338

0471 590-2260

Schn-Schu und Schw

Frau Schnelle-Sund

339

0471 590-3028

Q, T, Scha-Schl, W-Z

Frau Kaiser-Halfter

339

0471 590-2259

  • Vaterschaftsanerkennung
    Wenn Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, muss der Vater für eine rechtliche Anerkennung die Vaterschaft anerkennen.
     
  • Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
    Damit eine Vaterschaftsanerkennung rechtswirksam wird, muss die Mutter des   Kindes diesem Anerkenntnis zustimmen.

Beide Erklärungen können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden. Sie sind auch vor der Geburt des Kindes möglich.

  • Die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, zum Vaterschaftsanerkenntnis
    Sollte der mit der Mutter verheiratete Mann nicht der biologische Vater des Kindes sein, kann dessen Vaterschaft gerichtlich angefochten werden. Dieses Verfahren kann jedoch vermieden werden, wenn in einem solchen Fall der Scheidungsantrag zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes anhängig ist. Dann  kann ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennen und neben der Mutter stimmt auch der Ehemann diesem Anerkenntnis zu. Dieses Vaterschaftsanerkenntnis wird dann mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
    Diese Regelung kann bis zu einem Jahr nach Rechtkraft der Scheidung angewendet werden.

Benötigte Unterlagen:

Grundsätzlich müssen Sie sich bei einer Vorsprache durch einen gültigen Lichtbildausweis ausweisen.

Bei Erklärungen im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung benötigen wir die aktuelle Geburtsurkunde Ihres Kindes und - falls noch nicht vorhanden - eine Geburtsanzeige der Entbindungsklinik sowie bei einer Beurkundung vor der Geburt des Kindes den Mutterpass.

Bei fehlenden Deutschkenntnissen einer/s Beteiligten benötigen wir für die Beurkundung eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher. Hierbei muss es sich nicht um eine/n beeidigte/n Dolmetscherin/r handeln. Es kann auch eine Person aus Ihrem Bekanntenkreis sein, die aber nicht mit den Beteiligten verwandt oder verschwägert sein darf und sich ebenfalls mit einem Lichtbildausweis ausweisen muss.

Kontakt:

Magistrat der Stadt Bremerhaven
Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven
Hinrich-Schmalfeldt-Straße
27576 Bremerhaven

Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung

K.Engeler
 0471 590-2791
 0471 590-350-2791
 K.Engeler@magistrat.bremerhaven.de

Stadthaus 3, EG, Zimmer 5

U. Wilkins
 0471 590-2108
 0471 590-350-2108
 U.Wilkins@magistrat.bremerhaven.de

Stadthaus 3, EG, Zimmer 7

  • Wir üben die gesetzliche Vertretung für Kinder und Jugendliche aus und nehmen deren Interessen wahr.
  • Wir pflegen regelmäßig persönlichen Kontakt mit den Minderjährigen.
  • Wir entscheiden über ihren Lebensort und wählen den Kindergarten, die Schule oder die Ausbildungsstätte.
  • Wir legen mit den Minderjährigen und deren Bezugspersonen die Erziehungsziele fest und beaufsichtigen deren Umsetzung.
  • Wir beantragen die ggf. erforderliche erzieherische Hilfe und wählen aus uns vorgeschlagenen geeigneten Hilfen eine individuelle Hilfe aus.
  • Wir regeln Belange, die die Gesundheit der oder des Minderjährigen betreffen.
  • Wir verwalten das Vermögen von Kindern und Jugendlichen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, regeln ihre Erbschaftsangelegenheiten und machen Sozialleistungen geltend.
  • Wir vertreten sie in gerichtlichen Verfahren und sorgen für eine angemessene Anhörung und Beteiligung.
  • Wir begleiten minderjährige Mütter als Vormund ihres Kindes oder ihrer Kinder und unterstützen sie in Fragen der Erziehung und Versorgung des Kindes oder der Kinder sowie bei der Regelung behördlicher Angelegenheiten.

Kontakt:

S. Beilke
 0471 590-2461
 S.Beilke@magistrat.bremerhaven.de

S. Brandt
 0471 590-2462
 S.Brandt@magistrat.bremerhaven.de

P. Schneider
 0471 590-2471
 P.Schneider@magistrat.bremerhaven.de

G. Wirgs
 0471 590-2466
 G.Wirgs@magistrat.bremerhaven.de

B. Matthes
 0471 590-2477
 B.Matthes@magistrat.bremerhaven.de

E. Szepanski
 0471 590-2482
 E.Szepanski@magistrat.bremerhaven.de

K. Schmid
 0471 590-2025
 K.Schmid@magistrat.bremerhaven.de

A. Schnieders
 0471 590-2463
 A.Schnieders@magistrat.bremerhaven.de

Frau L. Allaham
 0471 590 2464
 l.allaham@magistrat.bremerhaven.de

Frau V. Döscher
 0471 590 3542
 v.doescher@magistrat.bremerhaven.de

Herr K. Littwin
 0471 590 3101
 k.littwin@magistrat.bremerhaven.de

Frau J. Pflaum
 0471 590 3530
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