RaM-Informationen

Hier möchten wir Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Rat der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger (RaM) an die Hand geben und Ihnen damit eine nähere Vorstellung von dieser Interessenvertretung vermitteln.

Die folgend angesprochenen Fragestellungen und die Wahlordnung für den Rat sind in der Satzung des Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven (RaM) geregelt.

Die ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger besitzen mit Ausnahme der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die auf kommunaler Ebene wahlberechtigt sind, kein Wahlrecht. Obwohl sie zu den Verpflichtungen des Gemeinwesens wie Steuern und Sozialabgaben herangezogen werden und viele bereits seit Langem in Bremerhaven wohnen, bleibt es ihnen bisher noch untersagt, in den politischen Entscheidungsprozess einzugreifen.

Der RaM soll den ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern in Bremerhaven Gehör verschaffen und ihre Interessen vertreten.

Die Bildung des RaM stellt also einen wichtigen Schritt zu einer politischen und rechtlichen Gleichstellung aller in Bremerhaven lebenden Menschen dar, unabhängig von ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit.

Der RaM kann über die Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung Anregungen und Beschlüsse an die Ausschüsse herantragen, die dort in der nächsten Sitzung behandelt werden sollen.

Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des RaM ist hierzu zu hören.

Der RaM kann Anregungen und Anfragen über laufende Angelegenheiten der Verwaltung, die die ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger betreffen, an den Magistrat herantragen.

Bei Angelegenheiten, die in besonderer Weise ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, muss der zuständige Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung vor einer Entscheidung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des RaM hören und mit ihr / ihm den Beratungsgegenstand erörtern.
Der RaM kann über alle Punkte, die er im Rahmen seiner Zuständigkeit in seinen Sitzungen berät, in eigener Verantwortung die Öffentlichkeit unterrichten und auch Presseerklärungen herausgeben.
Über die von ihm geleistete Arbeit hat er einmal jährlich einen Bericht zu erstellen und der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat zuzuleiten.

Der RaM besteht aus 15 gewählten Mitgliedern.

Als Mitglieder gehören ihm Vertreterinnen und Vertreter von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern einzelner Staatsangehörigkeiten und Staatenlosen an.

Diese sind verpflichtet, die Arbeit des Gremiums nach besten Kräften zu fördern.

Die Mitglieder des RaM werden in allgemeiner, freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt.
Die Wahl findet grundsätzlich zusammen mit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung stat
t.

Wahlberechtigt ist bzw. das aktive Wahlrecht hat jede ausländische Person, die am Wahltag seit mindestens 3 Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven ihren Hauptwohnsitz hat oder, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht wohnt, sich sonst gewöhnlich in Bremerhaven aufhält und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist.

Wählbar ist, d.h. das passive Wahlrecht hat jede ausländische Person, die am Wahltag seit mindestens 3 Monaten im Gebiet der Stadt Bremerhaven ihren Hauptwohnsitz hat oder, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht wohnt, sich sonst gewöhnlich in Bremerhaven aufhält, über eine Aufenthaltsgenehmigung oder über eine Aufenthaltserlaubnis-EG verfügt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Nicht wählbar ist, wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ist.

Mitgliederliste des RaM

Die Satzung regelt, wann ein Mitglied seinen Sitz im RaM verliert.

Weiterhin werden in der Satzung Angaben über den RaM-Vorsitz gemacht.

Nähere Einzelheiten zur Verfahrens- und Vorgehensweise kann der RaM in einer Geschäftsordnung für sich selbst festlegen.

In der Satzung wird ferner bestimmt, dass die Sitzungen des RaM grundsätzlich öffentlich sind und deutsch gesprochen wird.

Darüber hinaus wird die finanzielle Ausstattung und die Geschäftsführung des RaM geregelt.