Versiegelungsklassen und Ermäßigungen

1. Versiegelungsklassen

1.1 Bebaute und befestigte Flächen 

Flächen gelten als bebaut oder befestigt, wenn der natürliche Boden durch menschliches Wirken (z. B. Bebauung) so verändert ist, dass kein oder nur wenig Niederschlag eindringen kann.

Bei der getrennten Kanalbenutzungsgebühr sind generell die bebauten und befestigten Flächen der Grundstücke zu ermitteln, von denen aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. So sind alle Flächen zu erfassen, auf denen aufgrund der Bodenbeschaffenheit keine oder nur wenig Versickerung stattfindet und von denen aus Niederschlagswasser nicht an andere Stellen innerhalb des Grundstückes geleitet wird, an denen eine Versickerung erfolgt. Bei der Abgrenzung von Flächen ist immer die Versickerungsfähigkeit bei stärkeren Niederschlägen zu beachten. Selbst wenn auf einer Bodenfläche der Niederschlag eines leichten Regens versickert, so gilt sie doch als versiegelt, sobald bei stärkeren Niederschlägen ein oberflächlicher Abfluss von dieser Fläche in die Kanalisation erfolgt.

Dachflächen und vollversiegelte Flächen (volle Gebührenpflicht/ Faktor 1,0)

Dachflächen und vollversiegelte Flächen, bei denen keine oder nur wenig Versickerung stattfindet und die Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleiten werden mit dem Faktor 1,0, d. h. mit 100% in Ansatz gebracht.

Standarddächer (flach oder geneigt)
Flachdächer mit Kiesschüttung 

 

asphaltierte Flächen
betonierte Flächen

Flächen mit Plattenbelägen

gepflasterte Flächen
Flächen mit Betonverbundsteinen

Flächen, die lediglich teilversiegelt sind oder Gründächer, reduzieren die in die öffentlichen Abwasseranlagen abfließende Niederschlagsmenge. Im Gegensatz zu vollständig versiegelten Flächen weisen sie eine höhere Wasserdurchlässigkeit auf und verringern durch Rückhaltung und Verdunstung die abgeleitete Niederschlagsmenge.

Gründächer und teilversiegelte Flächen (reduzierte Gebührenpflicht/ Faktor 0,3)

Gründächer und teilversiegelte Flächen, die einen verringerten Abfluss des Niederschlagswasser ermöglichen und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, werden mit dem Faktor 0,3 in Ansatz gebracht. Dies bedeutet eine Ermäßigung der gebührenrelevanten Fläche um 70%.

Gründächer ab 5cm Pflanzsubstratstärke

Rasengitter

Rasenfugen-/ Porenpflaster

Schotter/Kies

1.2 Unversiegelte Flächen

Als unversiegelt gelten alle Flächen, die eine Versickerung von Niederschlagswasser auch bei stärkeren Niederschlägen zulassen. Diese sind für die Niederschlagswassergebühr nicht relevant und werden daher für die Gebührenermittlung nicht berücksichtigt.

unversiegelte Flächen (nicht gebührenpflichtig)

Rasenflächen
Beete
Grünanlagen

1.3 Zisternen und Regenwassernutzungsanlagen

Flächen, die über eine Zisterne ohne Notüberlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässern, gelten als nicht angeschlossen. Für diese Flächen wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben.

Flächen, die in Zisternen mit Notüberlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässern, gelten als angeschlossen. Voraussetzung für eine Reduzierung der Fläche ist hier ein Fassungsvermögen der Anlage von mindestens 2m³. Die angeschlossene Fläche wird um 20m² je vollem  m³ Speichervolumen bei der Gebührenberechnung ermäßigt.
Die als Brauchwasser genutzte Abwassermenge aus Rückhalteanlagen muss mit einem Wasserzähler erfasst werden.

1.4 Versickerungsanlagen und sonstige Versickerung

Flächen, die über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine freie Versickerung auf dem Grundstück (Flächenversickerung) entwässern, gelten als nicht angeschlossen, sofern sie nicht über einen Notüberlauf in die öffentlichen Abwasseranlagen verfügen. Für diese Flächen wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben.

Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulden oder ein Mulden-Rigolensystem mit einem Stauraumvolumen von mindestens 1,5m³ je 100m² angeschlossener Fläche mit Notüberlauf oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt werden, sind mit einer reduzierten Gebührenpflicht berücksichtigt. Die angeschlossene Fläche wird mit dem Faktor 0,3 bei der Gebührenberechnung in Ansatz gebracht. Dies bedeutet eine Ermäßigung der gebührenrelevanten Fläche um 70%.