Straßenreinigung

  • Straßenreinigung
  • Gehwegreinigung vor städt. Grundstücken
  • Innenstadtreinigung
  • Wildkrautbeseitigung
  • Laubentfernung
  • gesetzliche Grundlagen: öffentliche Straßenreinigung, Gehwegreinigung "Anliegerverpflichtung", Landesstraßengesetz

Eine saubere Stadt

An die moderne Straßenreinigung einer Seestadt wie Bremerhaven mit seinen tausenden Besuchern und zahlreichen Veranstaltungen werden hohe Ansprüche gestellt.

Die Mitarbeiter der Entsorgungsbetriebe sorgen von montags bis samstags und sogar sonntags dafür, dass diese Anforderungen erfüllt werden.

Um die Verkehrssicherheit auf den Fahrbahnen zu gewährleisten, wird mit 3 Großkehrmaschinen, 2 Kleinkehr-maschinen, 2 Geräteträgerfahrzeugen und Handreinigern ein Straßennetz von ca. 584 km regelmäßig gereinigt.  3 Kleinkehrmaschinen und 3 Geräteträgerfahrzeuge werden zur Reinigung von 119 km Bremerhavener Radwe-gen, Gehwegen vor städtischen Grundstücken, öffentlichen Plätzen, Tourismusgebiet Neuer / Alter Hafen und in der Fußgängerzone eingesetzt.

Die Verkehrsbelastung der Bremerhavener Straßen sowie enge Fahrbahnen und parkende Fahrzeuge beein-flussen die Leistung der Straßenreinigungsmaschinen erheblich. Eine maschinelle Reinigung, die wirtschaftlich sein soll, ist daher nur begrenzt möglich. Deshalb kommen auch die altbekannten und bewährten Straßen-reiniger mit Besen und Schaufeln auf 276 km zum Einsatz. Weiterhin unterhalten wir ca. 600 Papierkörbe im Stadtgebiet Bremerhaven, damit Sie Ihren "kleinen Abfall" unterwegs entsorgen können. Insgesamt werden im Jahr über 90.000 Papierkorbentleerungen durchgeführt.

Bei Großereignissen wie der Sail, dem SeeStadtFest oder bei Jahrmärkten übernehmen wir Zwischen- und Endreinigungen.

In der Fußgängerzone sind 72 Unterflurmüllsammelbehälter mit einem Fassungsvermögen von 600 Liter unter-irdisch verbaut, die einmal wöchentlich mittels einer Großkehrmaschine entsorgt werden.
Das neue Straßen- und Gehwegpflaster in der Fußgängerzone benötigt eine spezielle Reinigungstechnik, und wird zusätzlich fünfmal die Woche mit einem Kleingeräteträger nass gereinigt.
Allein durch die Aktivitäten der Straßenreinigung werden im Jahr ca. 2.500 to. Straßenkehrricht aufgenommen.

 Im Bremischen Landesstraßengesetz ist die Straßenreinigungspflicht geregelt:

§ 39 Straßenreinigung

(1) Die Straßen sind zu reinigen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen der öffent-lichen Sicherheit und Ordnung. In diesen Rahmen gehören zur Reinigung auch das Beseitigen von Laub und Früchten, das Schneeräumen sowie das Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen, Fußgängerüber-wegen, Straßeneinmündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet.

(2) Die Straßenreinigungspflicht ist vom Träger der Straßenbaulast wahrzunehmen, soweit sie nicht nach §§ 40 bis 42 anderen Personen obliegt oder anderen Personen in öffentlich-rechtlich verbindlicher Weise übertragen worden ist.

(3) Soweit den Gemeinden nach Absatz 2 die Straßenreinigung obliegt, können sie die daraus entstehenden Kosten durch Satzungen den Anliegern (§ 4) auferlegen.

(4) Der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1) kann durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung die Verwen-dung von Streumitteln, die sich auf den Straßenkörper, die Straßenbenutzer, Pflanzen oder Gewässer nachteilig auswirken können, regeln und untersagen.

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Vom 12. Dezember 2017

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 372 ― 2182-a-1), wird wie folgt geändert:

§ 39 wird wie folgt geändert: 

a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Straßenreinigungspflicht ist vom Träger der Straßenbaulast wahr-zunehmen, soweit sie nicht nach §§ 40 bis 42 anderen Personen zugewiesen oder in öffentlich-rechtlich verbindlicher Weise übertragen worden ist. Soweit den Gemeinden die Straßenreinigung nach Satz 1 obliegt, können sie die daraus entstehenden Kosten durch Ortsgesetze den Anliegern nach § 4 auferlegen.

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zur Reinigung gehören das Beseitigen von Abfällen, das Beseitigen von Laub und Früchten, das Entfernen übermäßigen Bewuchses auf dem Gehweg, das Räumen von Schnee sowie das Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen, Verkehrsflächen für den Radverkehr, Straßenein-mündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeutender Kraftfahrzeug-, Fußgänger- oder Fahrradverkehr stattfindet.“

 

§ 40 Verunreinigungen

(1) Wer eine Straße verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Ist die besondere Verun-reinigung der Straße Folge der Benutzung eines Grundstückes, trifft die Verpflichtung daneben den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher dieses Grundstückes.

(2) Inhaber von Betrieben, aus denen unmittelbar nach der Straße hin Waren zum Verbrauch an Ort und Stelle abgegeben werden, haben den Gehweg einschließlich unbefestigter Randstreifen und Treppen im Umkreis von 20 m von Papier und sonstigen aus dem Warenverkauf anfallenden Abfällen sauberzuhalten. Sie sind ver-pflichtet, geeignete Abfallbehälter vor ihren Betrieben anzubringen oder aufzustellen und sie entsprechend dem Bedarf - mindestens jedoch einmal täglich - zu entleeren.

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Vom 12. Dezember 2017

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 372 ― 2182-a-1), wird wie folgt geändert:

§ 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Inhaber von Betrieben, aus denen nach der Straße hin Waren zum Verbrauch an Ort und Stelle abgegeben werden, haben den dem Betrieb vorgelagerten Gehweg auf voller Breite und in ganzer Tiefe einschließlich der Treppen im Umkreis von 20 m von Papier und sonstigen aus dem Warenverkauf anfallenden Abfällen sauber zu halten.“

§ 41 Reinigungspflichten der Anlieger

(1) In geschlossener Ortslage obliegt den Anliegern (§ 4) die Reinigung der dem Fußgängerverkehr vorbehal-tenen Straßen und Straßenteile einschließlich der in deren Verlauf vorhandenen Treppen jeweils für die Straßenstrecke vor dem angrenzenden Grundstück und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke im wesentlichen in einem räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzo-genes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Dies gilt nicht für feld- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

(3) Die Reinigungspflicht besteht nicht für Strecken der Straßen und Straßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zugang nicht genommen werden darf.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 ruhen an Werktagen in der Zeit von 20:30 bis 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 20:00 bis 9:00 Uhr.

(5) Gegenstand der Reinigungspflicht sind die von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege jeweils bis zu einer Breite von 5 m, jedoch mit Ausnahme der für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bestimmten Teile, bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg ein Randstreifen beiderseits der Straße vor dem angrenzenden Grundstück in einer Breite von 1,50 m, die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen (Wohnwege, Fußgängerstraßen und -plätze) mit Ausnahme der darin vorhandenen Gleiszonen und Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel jeweils bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von jeweils 5 m vor dem angrenzenden Grundstück. Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen gegen Eis- und Schneeglätte ist bei den in Nummern 1 und 3 bezeichneten Gehwegen und Straßen auf eine Breite von jeweils 3 m vor dem angrenzenden Grundstück begrenzt.

(6) Der wegzuräumende Schnee ist im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 auf dem Gehweg oder auf dem Randstreifen zur Fahrbahn hin anzuhäufen. Auf dem Fahrbahnrand darf der Schnee in diesem Falle nur gelagert werden, soweit nicht für den Fußgängerverkehr ein mindestens 1,50 m breiter Streifen des Gehweges verbleibt. In den in Absatz 5 Nr. 2 genannten Straßen ist der wegzuräumende Schnee auf dem Fahrbahnrand, sofern ein Randstreifen vorhanden ist, auf diesem zu lagern. In den in Absatz 5 Nr. 3 bezeichneten Straßen ist der Schnee auf einem Streifen in der Straßenmitte zu lagern. Auf Radwegen darf Schnee nicht gelagert werden. An Haltestellen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. Schacht- und Hydrantendeckel sowie Überflurhydranten sind freizuhalten; das gleiche gilt für Kanalrosten und Straßenbahn-schienen im Falle der Lagerung auf dem Fahrbahnrand. Vorbehaltlich einer Regelung nach § 39 Abs. 4 dürfen Salze und salzhaltige Streumittel nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden; bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke entwässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden. Eis- und Schneerückstände sind nach ihrem Tauen unverzüglich zu beseitigen.

(7) In Zweifelsfällen bestimmt die Ortspolizeibehörde den Reinigungspflichtigen und entscheidet über den Umfang der Reinigungspflicht durch schriftlichen Bescheid.

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Vom 12. Dezember 2017

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 372 ― 2182-a-1), wird wie folgt geändert:

§ 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In geschlossener Ortslage obliegt den Anliegern nach § 4 die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Straßenstrecke entlang des angrenzenden Grundstücks einschließlich vorhandener Treppenanlagen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.“

b) Die Absätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich an Werktagen auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

(5) Gegenstand der Reinigungspflicht sind:

1. die von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege jeweils bis zu einer Breite von 5 m, jedoch mit Ausnahme der für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bestimmten Teile,

2. bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg ein Randstreifen beiderseits der Straße in einer Breite von 1,5 m,

3. die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen, insbesondere Wohnwege, Fußgängerstraßen und –plätze, mit Ausnahme der darin vorhandenen Gleiszonen und Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel jeweils bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von jeweils 5 m entlang des angrenzenden Grundstücks. Bei Grundstücken, die im Eckbereich zweier öffentlicher Straßen anliegen, ist der Gehweg jeweils bis an den Fahrbahnrand der einmündenden Straße zu reinigen. Bei Grundstücken, vor denen sich ein Fußgängerüberweg, eine signalisierte Fußgängerfurt oder eine öffentliche Haltestelle befindet, ist auf einer Breite von 1,5 m bis an den Fahrbahnrand oder bis an die öffentliche Haltestelle zu reinigen. Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte ist auf den in Nummern 1 und 3 bezeichneten Gehwegen und Straßen auf eine Breite von 1,5 m und in Fußgängerzonen auf 3 m begrenzt.

(6) Der Kehricht ist aufzunehmen und ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen. Der wegzuräumende Schnee ist im Falle des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 auf dem Gehweg oder auf dem Randstreifen zur Fahrbahn hin anzuhäufen. Auf dem Fahrbahnrand darf der Schnee in diesem Falle nur gelagert werden, soweit nicht für den Fußgängerverkehr ein mindestens 1,5 m breiter Streifen des Gehweges verbleibt. In den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Straßen ist der wegzuräumende Schnee auf dem Fahrbahnrand, sofern ein Randstreifen vorhanden ist, auf diesem zu lagern. Auf Verkehrsflächen für den Radverkehr darf Schnee nicht gelagert werden. An Haltestellen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. Vorbehaltlich einer Regelung nach § 39 Absatz 4 dürfen Salze und salzhaltige Streumittel nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden; bei Straßen, in denen Bäume stehen oder die auf anliegende begrünte oder baumbestandene Grundstücke ent-wässern, dürfen Salze oder salzhaltige Streumittel nicht verwendet werden. Schacht- und Hydrantendeckel sowie Überflurhydranten sind freizuhalten; das Gleiche gilt für Kanalrosten und Straßenbahn-schienen im Falle der Lagerung auf dem Fahrbahnrand. Die nach dem Abtauen von Eis und Schnee verbleibenden Rückstände sind zu beseitigen.

§ 42 Reinigungspflichtige, Vertreter und Beauftragte

(1) Steht der Reinigungspflichtige unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, so ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich. Das gleiche gilt bei juristischen Personen und wenn für den Reinigungspflichtigen ein für die Verwaltung des Grundstücks zuständiger Pfleger bestellt ist. Sind mehrere für ein Grundstück zur Reinigung verpflichtet, so trifft jeden die volle Verpflichtung.

(2) Hat für den Reinigungspflichtigen ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch schriftliche oder Erklärung zu Protokoll die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist er zur polizeimäßigen Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet (Vertreter). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung versagt wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die Durchführung der übernommenen Verpflichtung unmöglich wird. Ist das mit dem Vertreter bestehende Rechtsverhältnis beendet, so entfällt auch dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Reinigungspflichtige hat die Beendigung des Rechtsverhältnisses unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

(3) Die Reinigungspflichtigen müssen eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung (§ 41) beauftragen, wenn sie
1. eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,
2. nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder
3. wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflicht zur Reinigung zu erfüllen.

(4) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushaltungen, so hat der Anlieger den Namen und die Anschrift des Reinigungspflichtigen oder seines Vertreters oder Beauftragten durch Anschlag im Hausflur oder an sonst geeigneter Stelle des Gebäudes bekanntzugeben.

Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Vom 12. Dezember 2017

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 2182-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 372 ― 2182-a-1), wird wie folgt geändert:

§ 42 wird wie folgt geändert: 

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sind mehrere Personen für ein Grundstück zur Reinigung verpflichtet, so trifft die volle Verpflichtung jede von ihnen. Die Reinigungspflichtigen müssen eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung (§ 41) beauftragen, wenn sie

1. eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind,

2. nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder

3. wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflicht zur Reinigung zu erfüllen.“

b) Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„Hat für den Reinigungspflichtigen ein anderer der Ortspolizeibehörde gegen-ber mit deren Zustimmung durch Erklärung zu Protokoll oder schriftlich die Ausführung der Reinigung übernommen, so tritt dieser an die Stelle des gesetzlich Verpflichteten (Vertreter). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung durch die zuständige Ortspolizeibehörde versagt wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird. Erlischt das mit dem Vertreter bestehende Rechtsverhältnis, so entfällt auch dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.