Häufig gestellte Fragen

1.1 Warum wird die Gebühr getrennt erhoben?

  1. Im Kommunalabgabengesetz ist gefordert, dass die für die Beseitigung des Abwassers zu erhebenden Gebühren nach Art und Umfang der Inanspruchnahme festzulegen sind.
     
  2. Die Stadt Bremerhaven hat die erforderlichen Schritte vorgenommen, um rechtlichen Anforderungen zu entsprechen.
     
  3. Ab dem 01.01.2021 werden die Gebühren für die Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers für alle Grundstücke getrennt zu erhoben.
     
  4. Die Schmutzwassergebühr wird nach der bezogenen Frischwassermenge berechnet. Die Niederschlags-wassergebühr wird nach der Größe der befestigten und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitenden Flächen des Grundstücks berechnet.

1.2 Hängt die Höhe der Niederschlagswassergebühr von der Regenmenge ab?

Die Regenmenge, die von einem Grundstück in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, wird nicht gemessen. Das wäre sehr aufwändig und kostenintensiv. Da jedoch innerhalb des Stadtgebiets die gleiche Niederschlagsmenge pro m² Fläche im Jahresdurchschnitt zu erwarten ist, ist die bebaute und befestigte Fläche ein sachgerechter und rechtlich anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, nach dem die Niederschlagswassergebühr veranschlagt werden kann.

1.3 Was sind bebaute und befestigte Flächen?

Als bebaut bzw. befestigt gelten alle Flächen auf einem Grundstück, auf denen Niederschlags- oder sonstiges Wasser nicht oder nur eingeschränkt versickern kann. Als Beispiele seien hier Dachflächen, Garagenflächen und -zufahrten, Zuwege, Terrassen und Hofflächen genannt.

1.4 Was bildet die Berechnungsgrundlage für die getrennte Kanalbenutzungsgebühr?

Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Niederschlagswassergebühr ist die Größe in Quadratmetern (m²) der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen bebauten und / oder befestigten Flächen des Grundstücks unter zusätzlicher Berücksichtigung der Wasserdurchlässigkeit. Die Schmutzwassergebühr berechnet sich über die bezogene Frischwassermenge in Kubikmetern (m³).

1.5 Werden falsche Angaben der Eigentümer festgestellt?

Die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven ermitteln die bebauten bzw. befestigten und angeschlossenen Flächen grundstücksbezogen auf Basis der vorhandenen Luftbilder. Das Ergebnis wurde den Grundstückseigentümern zur Prüfung und gegebenen falls Korrektur mitgeteilt. Wurden Änderungen von den Grundstückseigentümern vorgenommen, die von den ermittelten Flächengrößen abwichen, erfolgte eine Plausibilitätsprüfung. Zudem wurden und werden zukünftig laufend stichprobenartige Überprüfungen vor Ort durchgeführt.

1.6 Ist die Verwendung von Luftbildern ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers rechtlich unproblematisch?

Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind gewährleistet. Aus den Luftbildern werden lediglich Flächendaten ermittelt. Diese Daten werden ausschließlich für die Ermittlung der Kanalbenutzungsgebühren verwendet. Eine weitergehende Zustimmung der Eigentümer ist nicht erforderlich.

1.7 Wie wird der betroffene Eigentümer in das Projekt einbezogen?

Auf dem Luftbild konnte nicht erkannt werden, ob die ermittelte versiegelte Fläche an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist. Deshalb erhielt jeder Grundstückseigentümer, Erbbaurechtsnehmer bzw. der eingesetzte Verwalter eines Grundstückes ab Herbst 2019 bis Sommer 2020 eine schematisierte Darstellung aller auf seinem Grundstück erkannten Flächen mit der Bitte zu kennzeichnen, ob die jeweilige bebaute bzw. befestigte Fläche in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässert. Weitere Details dazu wurden in einem Merkblatt mitgeteilt, das jedem Schreiben beigefügt war.

1.8 Was kann ich machen, wenn die mit dem Bescheid festgestellten Flächen nicht stimmen?

Nach dem Erhalt des Niederschlagswasserbescheides hat jeder Eigentümer die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen und die korrekte Fläche mitzuteilen. Die EBB wird dann den Wiederspruch prüfen und erneut bescheiden. Soweit erforderlich, wird eine Prüfung vor Ort durchgeführt. Achtung: Auch, wenn Sie Widerspruch erhoben haben, müssen Sie erstmal die Gebühr bezahlen, die dann ggf. korrigiert und erstattet wird.

1.9 Wie kann ich die Fläche korrigieren lassen, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?

Auch wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann ich die Fläche jederzeit ändern lassen. Die Korrektur der Gebühr erfolgt zum nächsten 1. des Folgemonats.

1.10 Was mache ich, wenn sich die Größe der Fläche inzwischen verändert hat?

Bei Veränderung der Fläche ist diese vom Grundstückseigentümer innerhalb eines Monats nach Abschluss den EBB anzuzeigen. Die Anpassung der Gebühr erfolgt zum nächsten 1. des Folgemonates.

1.11 Was kann ich tun, um Geld zu sparen?

Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in die öffentlichen Abwasseranlagen direkt oder indirekt einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt!

Grundsätzlich besteht eine Benutzungspflicht der öffentlichen Abwasseranlagen, von der aber in begründeten Fällen eine Befreiung erteilt werden kann. Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, die Bodenverhältnisse und der Grundwasserstand dieses zulassen und Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt werden, ist es möglich, eine Befreiung zu beantragen. Der Anlagenbau ist (gewerblich) genehmigungs- ansonsten anzeigepflichtig. Darüber hinaus wird für Gründächer nicht die gesamte Fläche berechnet. Das trifft ebenso auf versiegelte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (z. B. Rasengittersteine, Porenpflaster und andere wasserdurchlässige Beläge) zu. Ebenso sind die an privaten Anlagen zur Regenwasserversickerung angeschlossenen Flächen begünstigt (s. Versiegelungsklassen und Ermäßigungen). Werden auf dem Grundstück Zisternen oder Versickerungsanlagen ohne einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen.

 

1.12 Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?

Nein! Die Niederschlagswassergebühr muss dann nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwasseranlagen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss entsprechend dem Wasserverbrauch gezahlt werden. Die Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zu der ursprünglichen Summe verringern.

1.13 Ist es ein Unterschied, ob ich direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässere?

Nein! Auch ein indirekter Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (z. B. Ableitung über den Hof und dann in den Straßeneinlauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. Maßgeblich ist hier, ob das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen bei starken Regen über das Oberflächengefälle zur Straße gelangen kann.

1.14 ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder an ein Trennsystem angeschlossen ist?

Bezüglich der Berechnung der Gebühren nicht. Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen ist entscheidend (abflusswirksame Fläche). Es spielt keine Rolle, an welche Art des öffentlichen Kanalsystems das Grundstück angeschlossen ist.

1.15 Zahle ich jetzt weniger Abwassergebühr?

Die Abwassergebühr betrug 3,96 Euro/m³ und wurde abgeschafft. Zukünftig wird die Schmutzwassergebühr mit 3,72 Euro/m³ erhoben. Der Gebühreneinzug erfolgt über die swb.