Vergnügungssteuer: Anmeldung zur Vergnügungssteuer
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
- der Betrieb von Musikautomaten und von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen, Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Geräte wie Pool-Billard, Tischfußball und Dart sind von der Besteuerung ausgenommen,
- das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen.
Steuersätze:
Zu 1.
- Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 3 (1) VergnStG: 20 % des Einspielergebnisses
- Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 3 (2) Nr. 1 VergnStG: mtl. 400 € je Gerät
- Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 3 (2) Nr. 2 VergnStG: mtl. 100 € je Gerät
- Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach § 3 (3) Nr. 1a) VergnStG: mtl. 60 € je Gerät
- Geräte ohne Gewinnmöglichkeit nach § 3 (3) Nr. 1b) VergnStG: mtl. 20 € je Gerät
- Gewaltverherrlichende Geräte nach § 3 (3) Nr. 1c) VergnStG: mtl. 307 € je Gerät
- Musikautomaten nach § 3 (3) Nr. 2 VergnStG: mtl. 15 € je Automat
Zu 2.
25 % der dem Veranstalter zufließenden Roheinnahmen sowie 20 % des Eintrittsgeldes
Die Steuer wird vom Automatenaufsteller bzw. vom Veranstalter erhoben und ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Aufstellort, Zulassungsnummer und Gerätenummer abzugeben. Veranstaltungen gemäß § 1 Nummer 2 sind spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen und die Steuer muss vom Veranstalter selbst berechnet werden.