Vereinigung/Verschmelzung von Flurstücken
Örtlich und wirtschaftlich zusammengehörige Grundstücke bzw. Flurstücke zu einem Grundstück bzw. Flurstück zu vereinigen bzw. zu verschmelzen, kann aus unterschiedlichen Gründen zweckmäßig oder sogar notwendig sein, wie z.B. zur Bereinigung des Kartenbildes, zur Vermeidung von Baulasteintragungen oder zur Beseitigung von baurechtswidrigen Zuständen.
Der oder die Grundstückseigentümer stellen beim Vermessungs- und Katasteramt einen Antrag auf die Vereinigung ihrer Flurstücke.
Das Amt prüft, ob die zu vereinigenden Grundstücke räumlich zusammenliegen und im Grundbuch unbelastet oder gleichmäßig belastet sind. Liegen alle Voraussetzungen zur Bewilligung einer Vereinigung vor, werden die Liegenschaftskarte und das Liegenschaftsbuch fortgeführt. Die zusammengefassten Flurstücke erhalten eine neue Flurstücksnummer und die einzelnen Flächen werden addiert.
Eigentümer, Grundbuchamt und Finanzamt werden über die Änderung im Liegenschaftskataster informiert.