Unterhaltsvorschuss beantragen
Ihr Kind ist minderjährig, lebt in Deutschland, wird von Ihnen allein erzogen und Sie erhalten vom anderen Elternteil keinen, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt (in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts). Unter diesen Voraussetzungen kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.
Sie sind alleinerziehend und bekommen keinen oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil für Ihr Kind? Dann können Sie Unterhaltsvorschuss beantragen.
Voraussetzungen
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
Kinder über das zwölfte Lebensjahr hinaus bis zur Volljährigkeit lediglich
- wenn diese nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, bzw. durch die Unterhaltsvorschusszahlung aus dem SGB-II-Bezug herausfallen
oder - wenn der alleinerziehende Elternteil bei Bezug von SGB II Leistungen über ein Einkommen in Höhe von mind. 600 € brutto verfügt
die im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist und
- nicht (mehr) in einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft lebt oder
- von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
- dessen Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich mindestens 6 Monate in einer Einrichtung/Anstalt untergebracht ist
und keinen oder nicht regelmäßig oder nicht in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten
und keine sonstigen unterhaltsrelevanten Leistungen (z.B. Waisenbezüge, Kitabeitrag) beziehen.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn die Kinder oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines anspruchsbegründenden Aufenthaltstitels sind.
Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
Ein Kind hat keinen Anspruch, wenn
- es von beiden Elternteilen betreut wird,
- der antragstellende Elternteil
verheiratet ist oder
in einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft lebt oder
von seinem Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt (auch wenn der Partner nicht der andere Elternteil des Kindes ist) oder
der Elternteil -ob verheiratet oder nicht- mit dem anderen Elternteil zusammenlebt
- der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen zahlt
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII (z.B. Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung) gedeckt ist
- der antragstellende Elternteil sich weigert, über den anderen Elternteil Auskünfte zu erteilen
- der antragstellende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles mitzuwirken.
Wie hoch sind die Unterhaltsvorschussleistungen?
Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich aus § 1 der Mindestunterhalts-verordnung ergebenden Mindestunterhalts abzüglich des Erstkindergeldes gezahlt.
Im Jahr 2023 beträgt die Leistung für Kinder
- in der ersten Altersstufe, d. h. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 187,- €
- in der zweiten Altersstufe, d. h. bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres, 252,- €
- in der dritten Altersstufe, d. h. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 338,- €
Auf die Unterhaltsvorschussbeträge werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles, Waisenrente, Ausbildungsvergütung sowie ggf. sonstiges Einkommen des Kindes angerechnet.
Schriftliche Antragstellung beim Amt für Jugend, Familie und Frauen.
Rechtsgrundlagen
Welche Fristen sind zu beachten?
Anspruch ab AntragstellungWie lange dauert die Bearbeitung?
Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von der jeweiligen Personal- und Arbeitssituation in der Abteilung "Soziale Leistungen" des Amtes für Jugend, Familie und Frauen.Dokument herunterladen(PDF 638,3 KB)
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